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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 3 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 3

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieser Verordnung Begriffe

sind Personen, die Leistungen der Invalidenversicherung nach Bun-

desrecht beziehen.

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