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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 29 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 29

1 Diese Verordnung wird auf Gemeindeleistungen ange- Gemeinderecht

wendet, soweit die Gemeinde keine eigenen Ausführungsvorschriften

erlassen hat. Vollzugsbehörde für die Gemeindeleistungen ist die

Gemeinde.

2 Wohnbauförderungsrecht der Gemeinden, welches dem neuen

Recht widerspricht, ist innert zwei Jahren anzupassen.

1. 1. 24-123

11

841.1

Inkrafttreten

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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