841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 29 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 29
1 Diese Verordnung wird auf Gemeindeleistungen ange- Gemeinderecht
wendet, soweit die Gemeinde keine eigenen Ausführungsvorschriften
erlassen hat. Vollzugsbehörde für die Gemeindeleistungen ist die
Gemeinde.
2 Wohnbauförderungsrecht der Gemeinden, welches dem neuen
Recht widerspricht, ist innert zwei Jahren anzupassen.
1. 1. 24-123
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Inkrafttreten
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)