Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 28 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28

9 1 Für die Fälle gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Übergangs-

Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 20042 bleibt die bestimmungen

Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 19985 für eine Über-

gangsfrist von 25 Jahren anwendbar.

2 Für Wohnungen der Kat. II gemäss § 7 der Wohnbauförderungs-

verordnung vom 9. Dezember 19985 darf das Einkommen bei Einperso-

nenhaushalten Fr. 59 000 und bei Mehrpersonenhaushalten Fr. 70 000

nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen können nach Ablauf von

vier Jahren seit Bezug der Wohnung für Einpersonenhaushalte auf

Fr. 67 000 und für Mehrpersonenhaushalte auf Fr. 78 000 erhöht wer-

den.

3 Die in Abs. 2 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex

der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100

Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli

dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im

Amtsblatt.

4 Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden,

müssen ab 1. Januar 2007 den Anforderungen dieser Verordnung ent-

sprechen.

5 Der in §§ 15 Abs. 2 lit. a und 20 Abs. 2 erwähnte hypothekarische

Referenzzinssatz kommt erst dann zur Anwendung, wenn er 3,25%

oder weniger beträgt, spätestens aber ab 1. März 2010. Bis dahin gilt

ein Übergangszinssatz von 3,25%.

← Art. 27 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Art. 29 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →