Art. 28 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 28
9 1 Für die Fälle gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Übergangs-
Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 20042 bleibt die bestimmungen
Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 19985 für eine Über-
gangsfrist von 25 Jahren anwendbar.
2 Für Wohnungen der Kat. II gemäss § 7 der Wohnbauförderungs-
verordnung vom 9. Dezember 19985 darf das Einkommen bei Einperso-
nenhaushalten Fr. 59 000 und bei Mehrpersonenhaushalten Fr. 70 000
nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen können nach Ablauf von
vier Jahren seit Bezug der Wohnung für Einpersonenhaushalte auf
Fr. 67 000 und für Mehrpersonenhaushalte auf Fr. 78 000 erhöht wer-
den.
3 Die in Abs. 2 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100
Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli
dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im
Amtsblatt.
4 Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden,
müssen ab 1. Januar 2007 den Anforderungen dieser Verordnung ent-
sprechen.
5 Der in §§ 15 Abs. 2 lit. a und 20 Abs. 2 erwähnte hypothekarische
Referenzzinssatz kommt erst dann zur Anwendung, wenn er 3,25%
oder weniger beträgt, spätestens aber ab 1. März 2010. Bis dahin gilt
ein Übergangszinssatz von 3,25%.