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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 22 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 22

1 Vor der Ausführung von baulichen Veränderungen an un- Bauliche

terstützten Wohnbauten und Neubauten auf den zugehörigen Grund- Änderungen

stücken ist die Bewilligung der Vollzugsbehörde einzuholen. Dem

Gesuch sind Pläne, Kostenvoranschlag und Finanzierungsnachweis

beizulegen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern der Zweck der staat-

lichen Leistung gesichert ist.

2 Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der ausgewiesenen Wert-

vermehrungen die gesamten Investitionskosten neu fest.

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