841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 22 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 22
1 Vor der Ausführung von baulichen Veränderungen an un- Bauliche
terstützten Wohnbauten und Neubauten auf den zugehörigen Grund- Änderungen
stücken ist die Bewilligung der Vollzugsbehörde einzuholen. Dem
Gesuch sind Pläne, Kostenvoranschlag und Finanzierungsnachweis
beizulegen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern der Zweck der staat-
lichen Leistung gesichert ist.
2 Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der ausgewiesenen Wert-
vermehrungen die gesamten Investitionskosten neu fest.