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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 2 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 2

¹ Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Wohn- Wohnbau-

baukommission. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertrete- kommission

rinnen und Vertretern der am Wohnungswesen beteiligten Kreise. Die

Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion präsi-

diert die Kommission.

² Die Kommission berät den Regierungsrat in Fragen der Wohn-

bauförderung.

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