841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 2 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 2
¹ Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Wohn- Wohnbau-
baukommission. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertrete- kommission
rinnen und Vertretern der am Wohnungswesen beteiligten Kreise. Die
Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion präsi-
diert die Kommission.
² Die Kommission berät den Regierungsrat in Fragen der Wohn-
bauförderung.