Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 1 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 1

¹ Zuständige Direktion im Sinne des Gesetzes ist die Volks- Zuständigkeit

wirtschaftsdirektion.

² Das Amt für Wirtschaft¹¹ ist Vollzugsbehörde. Es vollzieht das Ge-

setz und diese Verordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt

ist.

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Art. 2 →

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