841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 1 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 1
¹ Zuständige Direktion im Sinne des Gesetzes ist die Volks- Zuständigkeit
wirtschaftsdirektion.
² Das Amt für Wirtschaft¹¹ ist Vollzugsbehörde. Es vollzieht das Ge-
setz und diese Verordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt
ist.