Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) (WBFV)
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
¹ Zuständige Direktion im Sinne des Gesetzes ist die Volks- Zuständigkeit
wirtschaftsdirektion.
² Das Amt für Wirtschaft¹¹ ist Vollzugsbehörde. Es vollzieht das Ge-
setz und diese Verordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt
ist.
¹ Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Wohn- Wohnbau-
baukommission. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertrete- kommission
rinnen und Vertretern der am Wohnungswesen beteiligten Kreise. Die
Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion präsi-
diert die Kommission.
² Die Kommission berät den Regierungsrat in Fragen der Wohn-
bauförderung.
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieser Verordnung Begriffe
sind Personen, die Leistungen der Invalidenversicherung nach Bun-
desrecht beziehen.
¹ Wer um eine staatliche Unterstützung nachsucht, muss die Allgemeine
gute bauliche und architektonische Qualität des Wohnbauvorhabens Anforderungen
nachweisen.
an Wohnbau-
vorhaben
² Nicht unterstützt werden
a. Luxus-, Zweit- und Ferienwohnungen,
b. Alters- und Pflegeheime,
c. Bauvorhaben mit geringem Anteil an Wohnungen.
1. 1. 24-123
1
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
II. Förderung des Mietwohnungsbaus
Anforderungen
an Wohnbauten
1 Neue Wohnbauten sowie der Erwerb von Wohnbauten wer-
den nur unterstützt, wenn sie den Grundsätzen des anpassbaren Woh-
nungsbaus entsprechen und die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bau-
ten*», Ausgabe 2009, erfüllen.9
2 Wohnungen werden nur unterstützt, wenn sie folgende Mindest-
grössen aufweisen
Minimale Gesamt-
nettowohnfläche in m²
(einschliesslich Flächen
wie Entrée, Korridor)
Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
112 2 212 3 312 4 412 5
512 6
45 55 60 70 80 90 95 100 110 120
3 Erneuerungen von Wohnbauten werden unterstützt, wenn der
Wohnkomfort der Wohnungen umfassend verbessert wird und min-
destens die Hälfte der gesamten Erneuerungskosten wertvermehrende
Investitionen sind. Ordentliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten
gelten nicht als wertvermehrende Investitionen.
4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen von diesen
Grundsätzen abweichen.
Investitions-
kosten
a. Allgemeines
9 1 Die gesamten Investitionskosten setzen sich zusammen
a. bei Neubauvorhaben aus den Grundstückskosten und den Erstel-
lungskosten,
b. bei Erneuerungen aus dem Altwert, bestehend aus Erstellungs-
kostenanteil und Landkostenanteil, sowie den wertvermehrenden
Erneuerungskosten.
2 Die nachfolgenden Berechnungen beruhen auf folgendem Punk-
tesystem
Punkte pro Wohnung
Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
112 2 212 3 312 4 412 5 512 6
5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5
3 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende
Punktezuteilungen vornehmen.
* Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim kantonalen Amt für Wirtschaft¹¹, Fach-
stelle Wohnbauförderung.
2
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1
8 1 Neubauvorhaben werden unterstützt, wenn
a. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungs-
kosten nicht übersteigen und
b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
2 Erneuerungen werden unterstützt, wenn
a. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pau-
schalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überstei-
gen und
b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauscha-
lierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
3 Weist der Bau nach der Erneuerung die Qualität und Lebens-
dauer eines Neubaus auf (Gesamterneuerung), wird die Erneuerung
unterstützt, wenn
a. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusam-
men mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalier-
ten Erstellungskosten nicht überschreiten.
8 1 Die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten betragen c. Höchstwerte
Fr. 52 000 pro Punkt.
2 Die pauschalierten Erstellungskosten betragen Fr. 42 000 pro
Punkt.
3 Die pauschalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten betra-
gen Fr. 29 000 pro Punkt.
4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende
Punktebewertungen vornehmen.
5 Die Höchstwerte beruhen auf dem Stand des Zürcher Indexes der
Wohnbaupreise vom 1. April 2008 (Indexbasis Oktober 1988 = 100
Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli
dem aktuellen Indexstand an und veröffentlicht die Werte im Amts-
blatt.
8 Bei Neubauvorhaben und bei Erneuerungen können für d. Umwelt-
ausserordentliche technische Anlagen und Massnahmen, die der spar- schutz
samen und rationellen Energieverwendung sowie der Schonung der
Umwelt dienen, zusätzliche Investitionskosten von höchstens 5% der
pauschalierten Erstellungskosten anerkannt werden. Die Vollzugs-
behörde legt dafür die Anforderungen fest.
1. 1. 24-123
3
841.1
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Wohnbau-
darlehen
a. Umfang
¹ Darlehen für Neubauvorhaben betragen höchstens 20% der
pauschalierten Investitionskosten. Ihre Laufzeit beträgt 20 Jahre ab
Bezugsbereitschaft.
² Die Darlehen sind wie folgt zurückzubezahlen
a. jährlich 5% vom 7. bis und mit 14. Jahr,
b. jährlich 10% vom 15. bis und mit 20. Jahr.
³ Darlehen für die Erneuerung von Wohnungen richten sich nach
den wertvermehrenden Erneuerungskosten und berücksichtigen zumut-
bare Mietzinserhöhungen. Sie betragen höchstens 15% der pauschalier-
ten Investitionskosten. Bestehende Subventionsleistungen sind vor-
gängig zurückzubezahlen. Bei Gesamterneuerungen gelten dieselben
Bestimmungen wie bei Darlehen für Neubauvorhaben.⁹
⁴ Darlehen für den Erwerb von Wohnungen betragen höchstens
15% der pauschalierten Investitionskosten.
⁵ Darlehen für die Erneuerung und den Erwerb von Wohnungen
sind nach zehn Jahren zurückzuzahlen.
⁶ Die Darlehen werden zinslos gewährt.
¹⁰ Die Gemeindeleistung kann erbracht werden
a. als Darlehen,
b. in anderer Form, wenn damit die gleiche Verbilligungswirkung
erzielt wird.
b. Gemeinde-
leistungen
c. Sicherstellung
Wer ein Wohnbaudarlehen erhält, stellt dieses durch Grund-
pfandverschreibung in einem nachgehenden Rang, in der Regel im
2. Rang, sicher.
d. Eigentums-
beschränkungen
Die Vollzugsbehörde lässt für Grundstücke mit unterstütz-
ten Mietwohnungen folgende Auflagen im Grundbuch anmerken
1. Das Gebäude muss hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt wer-
den.
2. Die unterstützten Wohnungen dürfen nur von Bewohnerinnen und
Bewohnern benutzt werden, welche die Subventionsvoraussetzun-
gen erfüllen.
3. Die unterstützten Wohnungen müssen nach dem Grundsatz der
Kostenmiete vermietet werden. Die massgebenden Investitions-
kosten einschliesslich der anerkannten wertvermehrenden Investi-
tionen richten sich nach dem Subventionsvertrag und ergänzenden
Verfügungen des Amtes für Wirtschaft¹¹.
4. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für
Wirtschaft¹¹ ausgeführt werden.
4
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1
5. Jede Grundpfandbelastung bedarf der Zustimmung des Amtes für Wirtschaft11.
6. Es besteht ein Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zugunsten des Staates und der Gemeinde.
1 Wer um staatliche Unterstützung nachsuchen will, kann e. Entscheid von der Vollzugsbehörde eine Vorabklärung verlangen.
2 Die Vollzugsbehörde sichert die staatliche Leistung vorläufig zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Gemeinde über die Gemeindeleistung entschieden hat.
3 Sie legt die gesamten Investitionskosten und die endgültige staat- liche Leistung gestützt auf die genehmigte Bauabrechnung in einem öffentlichrechtlichen Vertrag (Subventionsvertrag) fest.
über staatliche Leistungen
1 Unterstützungsgesuche sind bei der Gemeinde einzurei- f. Verfahren chen, in der sich die Liegenschaft befindet. Die Gemeinde entscheidet über die Gemeindeleistung. Eine Ablehnung ist zu begründen.
2 Wer vor der Zusicherung einer staatlichen Leistung und ohne vorgängige Zustimmung der Vollzugsbehörde mit dem Bau oder der Sanierung beginnt oder den Erwerb von Wohnungen ins Grundbuch eintragen lässt, verliert seinen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
3 Bauarbeiten sind innert sechs Monaten seit der Mitteilung der Zusicherung in Angriff zu nehmen und ohne Unterbruch zu Ende zu führen. Die Vollzugsbehörde kann einen späteren Baubeginn und bei umfassenden Wohnbausanierungen eine Etappierung der Arbeiten bewilligen.
4 Die Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506 500 ist spätes- tens ein Jahr nach Bauvollendung der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft innert sechs Monaten die Abrechnung und entschei- det definitiv über die Gemeindeleistung.
5 Die Vollzugsbehörde legt die Anforderungen an die einzelnen Schritte fest.
1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf die Woh- Wohnungs-
nung nur mit Personen belegen, die seit mindestens zwei Jahren im belegung
Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Niederlas- a. Persönliche sungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung verfügen. Bei Ehepaaren, Voraussetzungen Paaren in eingetragener Partnerschaft und Lebensgemeinschaften gilt
diese Voraussetzung als erfüllt, wenn eine Partnerin oder ein Partner
dieser Anforderung genügt.6
2 Die Zahl der in einer Wohnung lebenden Personen muss min- destens der um eins verminderten Zahl der Zimmer der Wohnung ent- sprechen.
1. 1. 24-123 5
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
3 Wohnungen mit drei und mehr Zimmern dürfen unter Vorbehalt
von § 18 Abs. 3 nur an Familien vermietet werden, wobei die Familie
mindestens einen Elternteil und ein minderjähriges oder in Ausbil-
dung stehendes Kind oder ein Kind mit Behinderung umfassen muss.
Im Übrigen gelten als Familienangehörige Eltern, Grosseltern, erwach-
sene Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Pflegekinder sowie Personen,
mit denen eine faktische Lebensgemeinschaft besteht.6
b. Einkommen
und Vermögen
9 1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf Wohnun-
gen nur an Bewohnerinnen und Bewohner vermieten, deren Einkom-
men und Vermögen gewisse Höchstwerte nicht überschreiten. Mass-
gebend ist das steuerbare Einkommen und Vermögen gemäss der
aktuellen rechtskräftigen Staatssteuerverfügung.
2 Die Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Per-
sonen werden zusammengezählt. Das Einkommen von separat veran-
schlagten Kindern, die sich in Ausbildung befinden, und von Kindern
mit Behinderungen wird zu einem Drittel angerechnet. Zum Einkom-
men hinzugerechnet wird 1/20 des Vermögens, das Fr. 100 000 über-
steigt.
3 Das Einkommen darf bei Einpersonenhaushalten Fr. 50 000, bei
Mehrpersonenhaushalten Fr. 59 000 nicht übersteigen. Nach Ablauf
von vier Jahren seit dem Bezug der Wohnung erhöhen sich die Beträge
auf Fr. 56 000 bzw. Fr. 67 000.
4 Die Summe der Vermögen aller im gemeinsamen Haushalt leben-
den Personen darf höchstens Fr. 200 000 betragen. Bei Pensionierten
und bei Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit Invalidität oder
Altersvorsorge darf die Vermögensgrenze von Fr. 200 000 überschrit-
ten werden, sofern die massgebende Einkommensgrenze eingehalten
wird.
5 Die in Abs. 3 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100
Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli
dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im
Amtsblatt.
1 Die Vollzugsbehörde setzt die Mietzinse nach dem Grund-
satz der Kostenmiete mit Verfügung fest. Sie kann Mietzinspläne fest-
legen.
2 Berücksichtigt werden
a. die Verzinsung der gesamten Investitionskosten zum hypotheka-
rischen Referenzzinssatz gemäss Art. 12 a der Verordnung über
die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai
19904,
Mietkosten
a. Mietzinse
6
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
b. die ausgewiesenen Baurechtszinsen,
c. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Staat, Gemeinde
und Dritten,
d. ein Zuschlag von höchstens 34% des Gebäudeversicherungswer-
tes für öffentliche Abgaben, Einlagen in Erneuerungs- und Heim-
fallfonds sowie Abschreibungen, Versicherungen, Unterhalt und
Verwaltung.
3 Auf Antrag kann die Vollzugsbehörde aufgrund nachgewiesener
Kostenänderungen die Mietzinse anpassen. Ein Antrag muss gestellt
werden, wenn die Hypothekar-, Kapital- oder Baurechtszinsen seit der
letzten Mietzinsverfügung um mindestens einen halben Prozentpunkt
gesunken sind.
4 Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Leistungen
legen die bewilligten Mietzinse in angemessener Weise auf die einzel-
nen Wohnungen um. Sie teilen Mietzinsanpassungen den Mieterinnen
und Mietern schriftlich und begründet mit.
5 Mieterinnen und Mieter können gegen den Mietzins und die
Mietzinsanpassungen von staatlich unterstützten Wohnungen innert
30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Vollzugsbehörde
schriftlich Einsprache erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mit-
teilung des neuen Mietzinses sind beizulegen. Im Einspracheverfahren
wird ausschliesslich geprüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ord-
nungsgemäss berechnet und ob die bewilligten Mietzinse in angemes-
sener Weise auf die einzelnen Wohnungen verlegt wurden. Das Ver-
fahren ist kostenlos.
1 Die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und Treppen- b. Nebenkosten
hausreinigung sowie die Benützungsgebühren für Antennenanschlüsse und Zusatz-
sind im bewilligten Mietzins nicht enthalten. Sie werden von der Voll- leistungen
zugsbehörde nicht kontrolliert und müssen gesondert ausgewiesen und
abgerechnet werden.
2 Zusätzliche Leistungen müssen besonders vereinbart und unab-
hängig von der Liegenschaftenrechnung abgerechnet werden.
1 Für Mietzinsverfügungen nach § 15 erhebt die Vollzugs- c. Gebühren
behörde folgende Gebühren
a. Fr. 200 pro Verfügung und
b. Fr. 10 pro unterstützte Wohnung.
2 Pro Mietzinsverfügung werden höchstens Fr. 500 berechnet.
1 Die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistun- Zweckerhaltung
gen sorgen dafür, dass die Wohnungen dem Zweck der staatlichen a. Zweck-
Wohnbauförderung nicht entfremdet werden.
entfremdungs-
verbot
1. 1. 24-123
7
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
2 Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn
a. die Anforderungen an die Bewohnerinnen und Bewohner nicht
eingehalten werden,
b. Wohnräume ganz oder teilweise zu anderen als zu Wohnzwecken
verwendet werden,
c. Wohnungen ohne vorgängige Zustimmung der Vollzugsbehörde
untervermietet werden,
d. die Wohnungen mangelhaft unterhalten werden,
e. die Belehnungsgrenze überschritten wird oder
f. die festgesetzten höchstzulässigen Mietzinse überschritten werden.
3 Ist das Familienerfordernis nicht eingehalten, liegt keine Zweckentfremdung vor
a. bei der Belegung durch Menschen mit Behinderungen,
b. bei der Belegung von Dreizimmerwohnungen mit mindestens einer AHV- oder sozialhilfeberechtigten Person oder
c. wenn die Vollzugsbehörde eine Belegung mit Personen, die eine andere Erwerbsersatzrente beziehen, bewilligt hat.
b. Kontrolle
1 Mietverträge für unterstützte Wohnungen müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass die Wohnung durch die öffentliche Hand unterstützt wird. Mieterinnen und Mieter sind zu verpflichten, Änderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Bewohnerinnen und Bewohner der Vermieterschaft sofort zu melden.
2 Die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen kontrollieren regelmässig die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Mieterinnen und Mieter und teilen Zweckentfremdungen der Gemeinde und der Vollzugsbehörde mit. Die Gemeinden sowie die kantonalen Steuerämter erteilen den Empfängerinnen und Empfängern staatlicher Leistungen und der Vollzugsbehörde kostenlos die dazu erforderlichen Auskünfte.
3 Die Vollzugsbehörde sowie die Gemeinden können Zweckerhaltungs- kontrollen durchführen oder anordnen.
c. Vorüber-
gehende Zweck-
entfremdung
1 Die Vollzugsbehörde kann vorübergehende Zweckent- fremdungen bewilligen.
2 Wird eine vorübergehende Zweckentfremdung bewilligt, entfällt die Verbilligungswirkung der staatlichen Leistung für diese Zeit. Das entsprechende Darlehen ist für die Dauer der Zweckentfremdung zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem hypothekarischen Referenz- zinssatz gemäss § 15 Abs. 2 lit. a, der Zins beträgt jedoch mindestens Fr. 50 im Monat. Der Betrag ist rückwirkend ab der Zweckentfrem- dung geschuldet.9
8
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1
3 Der Betrag ist von den Empfängerinnen und Empfängern der
staatlichen Leistungen geschuldet. Diese können ihn den Mieterinnen
und Mietern weiterverrechnen. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäss.
1 Liegt eine nicht bewilligte Zweckentfremdung vor, so d. Folgen
haben die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen die der Zweck-
Wohnung auf den nächsten Termin zu kündigen, oder es sind die staat- entfremdung
lichen Leistungen zurückzuerstatten.
2 Wird die Belehnungsgrenze überschritten, ist die staatliche Leis-
tung zurückzuerstatten.
3 Für die Dauer der Zweckentfremdung einschliesslich einer Kün-
digungsfrist oder Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272 ff.
OR³ entfällt die Verbilligung. § 20 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
1 Vor der Ausführung von baulichen Veränderungen an un- Bauliche
terstützten Wohnbauten und Neubauten auf den zugehörigen Grund- Änderungen
stücken ist die Bewilligung der Vollzugsbehörde einzuholen. Dem
Gesuch sind Pläne, Kostenvoranschlag und Finanzierungsnachweis
beizulegen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern der Zweck der staat-
lichen Leistung gesichert ist.
2 Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der ausgewiesenen Wert-
vermehrungen die gesamten Investitionskosten neu fest.
1 Wohnbauträgerschaften mit mehreren unterstützten Woh- Rechnungs-
nungen haben eine Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen führung
(Art. 957–964 OR³) zu führen. Der Erneuerungsfonds, das Abschrei-
bungskonto und ein allfälliger Heimfallfonds sind für jedes Subven-
tionsgeschäft gesondert auszuweisen.
2 In den Erneuerungsfonds sind jährlich zulasten der Erfolgsrech-
nung mindestens 1% des Gebäudeversicherungswertes einzulegen.
Die Fondsmittel sind so anzulegen, dass die Liquidität für Erneue-
rungen sichergestellt ist. Die Fondsmittel dürfen nur für umfassende
Erneuerungsarbeiten oder für Rückzahlungen von bestehenden Hypo-
theken verwendet werden. Ordentliche Reparatur- und Unterhalts-
kosten sind aus den Erträgen der laufenden Rechnung zu decken.
3 Spätestens ab dem elften Jahr nach Erstbezug der Wohnung müs-
sen jährlich mindestens 2% der gesamten Erstellungskosten als indi-
rekte Abschreibungen verbucht werden. Bei Erneuerungen müssen die
entsprechenden Abschreibungen unmittelbar nach Bezug der Wohnun-
gen vorgenommen werden. Bei im Baurecht erstellten Bauten gelten
die nach Massgabe des Baurechtsvertrags getätigten Einlagen in den
Heimfallfonds als Abschreibung.7
4 Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Bericht der Kontroll-
stelle der Gemeinde und der Vollzugsbehörde einzureichen.
1.1.24-123
9
841.1
Gründungs-
darlehen
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
1 Gründungsdarlehen von höchstens 3% der voraussicht-
lichen gesamten Investitionskosten oder höchstens Fr. 50 000 werden
gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften gewährt, wenn ein baureifes
Wohnbauprojekt vorliegt.
2 Eine Wohnbauträgerschäft gilt als gemeinnützig, wenn sie nicht
gewinnstrebig ist und wenn das Vermögen bei ihrer Auflösung einer im
gleichen Sinne tätigen Trägerschaft zugewendet wird.
3 Gründungsdarlehen müssen nach fünf Jahren zurückbezahlt sein.
Abwicklung
Voraus-
setzungen
Einstellung der
Unterstützung
III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums
1 Die Verbürgung von Hypotheken für Vorhaben, bei denen
die Übernahme von Bürgschaftsgebühren beantragt wird, erfolgt durch
eine Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft, die Wohneigentum fördert.
2 Die Vollzugsbehörde regelt die Zusammenarbeit in einem Leis-
tungsauftrag.
1 Bürgschaftsgebühren für selbst genutztes Wohneigentum
werden vom Staat getragen, wenn sie bewirken, dass der Zinssatz höchs-
tens demjenigen entspricht, wie er für erstklassige Hypothekarauslei-
hungen und guter Schuldnerbonität angewandt wird.
2 Bürgschaftsgebühren werden gewährt, wenn das steuerbare Ein-
kommen Fr. 80 000 und das gesamte steuerbare Vermögen im gemein-
samen Haushalt Fr. 200 000 nicht übersteigt. Die Berechnung des mass-
gebenden Einkommens und Vermögens richtet sich nach § 14. Die
Gemeinden und die kantonalen Steuerämter erteilen der Vollzugs-
behörde kostenlos die entsprechenden Auskünfte.
3 Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen muss
mindestens zwei sein oder der um zwei verminderten Zahl der Zimmer
des Wohnungseigentums entsprechen. Die Personen müssen seit min-
destens zwei Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und
über eine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung verfügen.
Bei Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partnerschaft und Paaren in
faktischer Lebensgemeinschaft gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn eine Partnerin oder ein Partner dieser Anforderung genügt.6
1 Erfüllen Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leis-
tungen die Voraussetzungen nicht mehr, wird die Übernahme der
Bürgschaftsgebühr endgültig eingestellt. Empfängerinnen und Emp-
fänger staatlicher Leistungen sind verpflichtet, der Hypothekar-Bürg-
schaftsgenossenschaft zu melden, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind. Die Vollzugsbehörde kann Zweckerhaltungskontrol-
len durchführen oder anordnen.
10
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass die
Vollzugsbehörde Entscheide der Hypothekar-Bürgschaftsgenossen-
schaft mittels rekursfähiger Verfügung erlässt.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
9 1 Für die Fälle gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Übergangs-
Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 20042 bleibt die bestimmungen
Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 19985 für eine Über-
gangsfrist von 25 Jahren anwendbar.
2 Für Wohnungen der Kat. II gemäss § 7 der Wohnbauförderungs-
verordnung vom 9. Dezember 19985 darf das Einkommen bei Einperso-
nenhaushalten Fr. 59 000 und bei Mehrpersonenhaushalten Fr. 70 000
nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen können nach Ablauf von
vier Jahren seit Bezug der Wohnung für Einpersonenhaushalte auf
Fr. 67 000 und für Mehrpersonenhaushalte auf Fr. 78 000 erhöht wer-
den.
3 Die in Abs. 2 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100
Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli
dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im
Amtsblatt.
4 Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden,
müssen ab 1. Januar 2007 den Anforderungen dieser Verordnung ent-
sprechen.
5 Der in §§ 15 Abs. 2 lit. a und 20 Abs. 2 erwähnte hypothekarische
Referenzzinssatz kommt erst dann zur Anwendung, wenn er 3,25%
oder weniger beträgt, spätestens aber ab 1. März 2010. Bis dahin gilt
ein Übergangszinssatz von 3,25%.
1 Diese Verordnung wird auf Gemeindeleistungen ange- Gemeinderecht
wendet, soweit die Gemeinde keine eigenen Ausführungsvorschriften
erlassen hat. Vollzugsbehörde für die Gemeindeleistungen ist die
Gemeinde.
2 Wohnbauförderungsrecht der Gemeinden, welches dem neuen
Recht widerspricht, ist innert zwei Jahren anzupassen.
1. 1. 24-123
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841.1
Inkrafttreten
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
den gleichen Zeitpunkt wird die Wohnbauförderungsverordnung vom
9. Dezember 1998 aufgehoben.
1 OS 60, 174.
2 LS 841.
3 SR 220.
4 SR 221.213.11.
5 OS 54, 925.
6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 497; ABI 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABI 2009, 681). In Kraft
seit 1. Januar 2009.
8 Eingefügt durch RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABI 2009, 681). In Kraft
seit 1. März 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABI 2009, 681). In Kraft
seit 1. März 2009.
10 Fassung gemäss RRB vom 29. Februar 2012 (OS 67, 155; ABI 2012, 357). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 560; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
12