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Art. 2 : Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die LogistikStelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG)

: Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG
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Art. 2 : Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG

1 Gemäss Art. 85b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- Übertragung

gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amts-

stelle übertragen

an die RAV

im Sinne von

Art. 85 b Abs. 1

a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Art. 85 AVIG

Abs. 1 lit. a AVIG4, einschliesslich Entscheide über die Erleichte-

rung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 25 AVIV5,

b. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermitt-

lungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV5,

c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuwei-

sung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c

AVIG4,

d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f

AVIG4,

e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss

Art. 17 Abs. 2 AVIG4,

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Delegationsverordnung AVIG

f. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass-

nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung

der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach

Art. 59 d AVIG4),

g. Bewilligung des Leistungsexports im Sinne von Art. 69 der VO

(EWG) 1408/716 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozia-

len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-

wandern). Die Verweigerung bleibt in der Kompetenz der Abtei-

lung Arbeitslosenversicherung.

2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subven-

tionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen

im Sinne von § 8 EG AVIG² und § 6 Abs. 1 V EG AVIG³ zu entschei-

den.

3 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit

der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in

einem sachlichen Zusammenhang stehen.

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