Art. 2 : Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die LogistikStelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG)
Art. 2 : Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG
1 Gemäss Art. 85b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- Übertragung
gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amts-
stelle übertragen
an die RAV
im Sinne von
Art. 85 b Abs. 1
a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Art. 85 AVIG
Abs. 1 lit. a AVIG4, einschliesslich Entscheide über die Erleichte-
rung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 25 AVIV5,
b. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermitt-
lungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV5,
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuwei-
sung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c
AVIG4,
d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f
AVIG4,
e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss
Art. 17 Abs. 2 AVIG4,
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Delegationsverordnung AVIG
f. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass-
nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung
der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach
Art. 59 d AVIG4),
g. Bewilligung des Leistungsexports im Sinne von Art. 69 der VO
(EWG) 1408/716 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern). Die Verweigerung bleibt in der Kompetenz der Abtei-
lung Arbeitslosenversicherung.
2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subven-
tionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen
im Sinne von § 8 EG AVIG² und § 6 Abs. 1 V EG AVIG³ zu entschei-
den.
3 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit
der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in
einem sachlichen Zusammenhang stehen.