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Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die LogistikStelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG) (DVOAVIG)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

: Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Gegenstand

Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren

(RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

(LAM-Stelle; im Kanton Zürich: Abteilung Qualifizierung für Stellen-

suchende) sowie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung

gemäss den Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.

von Aufgaben

: Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG

1 Gemäss Art. 85b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- Übertragung

gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amts-

stelle übertragen

an die RAV

im Sinne von

Art. 85 b Abs. 1

a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Art. 85 AVIG

Abs. 1 lit. a AVIG4, einschliesslich Entscheide über die Erleichte-

rung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 25 AVIV5,

b. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermitt-

lungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV5,

c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuwei-

sung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c

AVIG4,

d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f

AVIG4,

e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss

Art. 17 Abs. 2 AVIG4,

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1

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Delegationsverordnung AVIG

f. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass-

nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung

der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach

Art. 59 d AVIG4),

g. Bewilligung des Leistungsexports im Sinne von Art. 69 der VO

(EWG) 1408/716 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozia-

len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-

wandern). Die Verweigerung bleibt in der Kompetenz der Abtei-

lung Arbeitslosenversicherung.

2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subven-

tionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen

im Sinne von § 8 EG AVIG² und § 6 Abs. 1 V EG AVIG³ zu entschei-

den.

3 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit

der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in

einem sachlichen Zusammenhang stehen.

: Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG

1 Gemäss Art. 85c AVIG4 werden der Abteilung Qualifizie-

rung für Stellensuchende folgende Aufgaben der Kantonalen Amts-

stelle übertragen

a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Ange-

botes an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1

lit. h AVIG4,

b. Periodische Berichterstattung über die Entscheide im Bereich der

arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j AVIG4,

c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass-

nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung

der entsprechenden Weisungen,

d. Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeits-

marktliche Massnahmen gemäss Art. 59–70 AVIG4,

e. Behandlung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen gegen

Verfügungen der RAV und gegen Verfügungen der Abteilung

Qualifizierung für Stellensuchende.

2 Der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende werden sämt-

liche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfül-

lung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang

stehen.

: Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG

1 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung erfüllt alle in

Art. 85 AVIG4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden

Verordnung einer anderen Stelle übertragen wurden.

2

Übertragung

von Aufgaben

an die kantonale

LAM-Stelle

im Sinne von

Art. 85 c AVIG

(Abteilung

Qualifizierung

für Stellen-

suchende)

Aufgaben der

Kantonalen

Amtsstelle im

Sinne von

Art. 85 AVIG

Delegationsverordnung AVIG

837.15

2 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung behandelt zudem – vor-

behältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungs-

gesuche gegen Verfügungen der Abteilung Arbeitslosenversicherung

sowie gegen Verfügungen der Fachstelle für Selbstständigerwerbende.

3 Die Fachstelle für Selbstständigerwerbende entscheidet über

Gesuche um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Er-

werbstätigkeit gemäss Art. 71a–71d AVIG4. Überdies entscheidet die

Fachstelle für Selbstständigerwerbende über die Zumutbarkeit von

arbeitsmarktlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Auf-

nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nimmt zu Beitrags-

gesuchen Stellung. Sie ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung

derartiger Massnahmen sowie für die Erteilung der entsprechenden

Weisungen.

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