Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die LogistikStelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG) (DVOAVIG)
Gesetzestext (5 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Gegenstand
Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
(RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
(LAM-Stelle; im Kanton Zürich: Abteilung Qualifizierung für Stellen-
suchende) sowie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung
gemäss den Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.
von Aufgaben
1 Gemäss Art. 85b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- Übertragung
gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amts-
stelle übertragen
an die RAV
im Sinne von
Art. 85 b Abs. 1
a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Art. 85 AVIG
Abs. 1 lit. a AVIG4, einschliesslich Entscheide über die Erleichte-
rung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 25 AVIV5,
b. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermitt-
lungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV5,
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuwei-
sung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c
AVIG4,
d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f
AVIG4,
e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss
Art. 17 Abs. 2 AVIG4,
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Delegationsverordnung AVIG
f. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass-
nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung
der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach
Art. 59 d AVIG4),
g. Bewilligung des Leistungsexports im Sinne von Art. 69 der VO
(EWG) 1408/716 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern). Die Verweigerung bleibt in der Kompetenz der Abtei-
lung Arbeitslosenversicherung.
2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subven-
tionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen
im Sinne von § 8 EG AVIG² und § 6 Abs. 1 V EG AVIG³ zu entschei-
den.
3 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit
der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in
einem sachlichen Zusammenhang stehen.
1 Gemäss Art. 85c AVIG4 werden der Abteilung Qualifizie-
rung für Stellensuchende folgende Aufgaben der Kantonalen Amts-
stelle übertragen
a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Ange-
botes an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1
lit. h AVIG4,
b. Periodische Berichterstattung über die Entscheide im Bereich der
arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j AVIG4,
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass-
nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung
der entsprechenden Weisungen,
d. Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeits-
marktliche Massnahmen gemäss Art. 59–70 AVIG4,
e. Behandlung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen gegen
Verfügungen der RAV und gegen Verfügungen der Abteilung
Qualifizierung für Stellensuchende.
2 Der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende werden sämt-
liche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfül-
lung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang
stehen.
1 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung erfüllt alle in
Art. 85 AVIG4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden
Verordnung einer anderen Stelle übertragen wurden.
2
Übertragung
von Aufgaben
an die kantonale
LAM-Stelle
im Sinne von
Art. 85 c AVIG
(Abteilung
Qualifizierung
für Stellen-
suchende)
Aufgaben der
Kantonalen
Amtsstelle im
Sinne von
Art. 85 AVIG
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2 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung behandelt zudem – vor-
behältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungs-
gesuche gegen Verfügungen der Abteilung Arbeitslosenversicherung
sowie gegen Verfügungen der Fachstelle für Selbstständigerwerbende.
3 Die Fachstelle für Selbstständigerwerbende entscheidet über
Gesuche um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Er-
werbstätigkeit gemäss Art. 71a–71d AVIG4. Überdies entscheidet die
Fachstelle für Selbstständigerwerbende über die Zumutbarkeit von
arbeitsmarktlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Auf-
nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nimmt zu Beitrags-
gesuchen Stellung. Sie ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung
derartiger Massnahmen sowie für die Erteilung der entsprechenden
Weisungen.
Inkrafttreten
1 OS 61, 602.
2 LS 837.1.
3 LS 837.11.
4 SR 837.0.
5 SR 837.02.
6 SR 0.831.109.268.1.
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