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Art. 2 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG)

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Art. 2

Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 Ausgesteuerten-

EG AVIG³ haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen programme

Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu ver- a. Ziele

bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Inte-

gration am Arbeitsplatz.

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