837.11
VOEGAVIGOLILACOLIADLILACAD
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG)
Art. 2
Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 Ausgesteuerten-
EG AVIG³ haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen programme
Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu ver- a. Ziele
bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Inte-
gration am Arbeitsplatz.