Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG) (VOEGAVIG)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Das Amt für Arbeit (AFA)5 ist für den Vollzug des Arbeits- Zuständigkeit
losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 und für die Leistungen
gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungs-
gesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)³ zuständig.
Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 Ausgesteuerten-
EG AVIG³ haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen programme
Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu ver- a. Ziele
bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Inte-
gration am Arbeitsplatz.
Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subven- b. Subventions-
tionen an ein Programm ausrichten
a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss § 2.
b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits
durch andere Programme gedeckt wird.
c. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeit-
pensums auf.
d. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über
eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisa-
toren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom
AFAS anerkannten Qualitätsstandard.
voraussetzun-
gen
Das AFA entscheidet unter Einbezug der zuständigen Ge- c. Entscheid
meindeorgane, welche Programme subventioniert werden.
1 Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren d. Subventions-
Programmkosten.
2 Das AFA5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilneh-
merin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss § 4 fest.
3 Das AFA5 regelt das Nähere über die Abrechnung der Programm-
kosten.
höhe
1. 1. 24-123
1
837.11
Verordnung zum EG AVIG
Programm-
teilnahme
Qualitäts-
sicherung
1 Über die Teilnahme einer Person an einem Programm ent-
scheidet das AFAS unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.
2 Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs
Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren.
tenden für die Qualitätssicherung.
2
1 OS 68, 214; Begründung siehe ABI 2013-03-22.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 837.1.
4 SR 837.0.
5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 559; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.