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837.11 VOEGAVIGOLILACOLIADLILACAD CH-ZH

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG) (VOEGAVIG)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Das Amt für Arbeit (AFA)5 ist für den Vollzug des Arbeits- Zuständigkeit

losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 und für die Leistungen

gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungs-

gesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)³ zuständig.

Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 Ausgesteuerten-

EG AVIG³ haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen programme

Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu ver- a. Ziele

bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Inte-

gration am Arbeitsplatz.

Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subven- b. Subventions-

tionen an ein Programm ausrichten

a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss § 2.

b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits

durch andere Programme gedeckt wird.

c. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeit-

pensums auf.

d. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über

eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisa-

toren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom

AFAS anerkannten Qualitätsstandard.

voraussetzun-

gen

Das AFA entscheidet unter Einbezug der zuständigen Ge- c. Entscheid

meindeorgane, welche Programme subventioniert werden.

1 Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren d. Subventions-

Programmkosten.

2 Das AFA5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilneh-

merin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss § 4 fest.

3 Das AFA5 regelt das Nähere über die Abrechnung der Programm-

kosten.

höhe

1. 1. 24-123

1

837.11

Verordnung zum EG AVIG

Programm-

teilnahme

Qualitäts-

sicherung

1 Über die Teilnahme einer Person an einem Programm ent-

scheidet das AFAS unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.

2 Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs

Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren.

tenden für die Qualitätssicherung.

2

1 OS 68, 214; Begründung siehe ABI 2013-03-22.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.

3 LS 837.1.

4 SR 837.0.

5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 559; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

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