837.1
EGAVIGLILACILSC
CH-ZH
Art. 8 : Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)
Art. 8
6 1 Der Kanton und die Gemeinden subventionieren Weiter-
bildungs- und Beschäftigungsprogramme für voll- und teilerwerbs-
fähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht
mehr anspruchsberechtigt sind. Der Kanton setzt dafür die Ziele und
Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot.
2 Über die Erwerbsfähigkeit einer Person wird im Rahmen der
interinstitutionellen Zusammenarbeit, namentlich unter Einbezug der
zuständigen Gemeindeorgane, entschieden.
3 Der Kantonsrat bewilligt dafür einen Rahmenkredit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AL.2006.00018 · zh (§ 8 Abs. 1 EG AVIG)
Appeal Against Denial of Employment Program Subsidy for Unemployed Individual
Cited in the reasoning as the legal basis for the state subsidizing further education and employment programs for persons not entitled to unemployment insurance benefits.