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837.1 EGAVIGLILACILSC CH-ZH

Art. 4 : Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)

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Art. 4

4 Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermitt- c. Tripartite

lungszentren mindestens eine tripartite Kommission ein. Sie besteht Kommission

aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern

a. der Arbeitgeberschaft,

b. der Arbeitnehmerschaft sowie

c. von Kanton und Gemeinden.

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