837.1
EGAVIGLILACILSC
CH-ZH
Art. 4 : Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)
Art. 4
4 Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermitt- c. Tripartite
lungszentren mindestens eine tripartite Kommission ein. Sie besteht Kommission
aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern
a. der Arbeitgeberschaft,
b. der Arbeitnehmerschaft sowie
c. von Kanton und Gemeinden.