837.1
EGAVIGLILACILSC
CH-ZH
Art. 3 : Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)
Art. 3
1 Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Auf- b. Besondere
gaben besonderen Trägerschaften übertragen. Die kantonale Amtsstelle Trägerschaften
schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden,
die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder
grobfahrlässig verursachen.