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837.1 EGAVIGLILACILSC CH-ZH

Art. 3 : Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)

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Art. 3

1 Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Auf- b. Besondere

gaben besonderen Trägerschaften übertragen. Die kantonale Amtsstelle Trägerschaften

schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.

2 Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden,

die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder

grobfahrlässig verursachen.

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