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837.1 EGAVIGLILACILSC CH-ZH

Art. 2 : Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)

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Art. 2

1 Die zuständige Direktion bestimmt die für den Vollzug ver- Organisation

antwortliche kantonale Amtsstelle.

2 Diese führt insbesondere

a. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,

b. die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen,

c. die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.

a. Kantonale

Amtsstelle

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