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837.1 EGAVIGLILACILSC CH-ZH

Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG) (EGAVIG)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Dieses Gesetz ordnet den Vollzug der Vorschriften des Bun- Zweck

des über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kanto-

nale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht

mehr Anspruchsberechtigte.

1 Die zuständige Direktion bestimmt die für den Vollzug ver- Organisation

antwortliche kantonale Amtsstelle.

2 Diese führt insbesondere

a. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,

b. die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen,

c. die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.

a. Kantonale

Amtsstelle

1 Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Auf- b. Besondere

gaben besonderen Trägerschaften übertragen. Die kantonale Amtsstelle Trägerschaften

schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.

2 Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden,

die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder

grobfahrlässig verursachen.

4 Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermitt- c. Tripartite

lungszentren mindestens eine tripartite Kommission ein. Sie besteht Kommission

aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern

a. der Arbeitgeberschaft,

b. der Arbeitnehmerschaft sowie

c. von Kanton und Gemeinden.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht auch für Entschädigungs-

Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie, wenn sie auf einen anspruch

Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.

an Feiertagen

1.7.13-81

1

837.1 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)

Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen für die

Arbeitsvermittlung auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung,

die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchs-

berechtigt sind.

6 1 Der Kanton und die Gemeinden subventionieren Weiter-

bildungs- und Beschäftigungsprogramme für voll- und teilerwerbs-

fähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht

mehr anspruchsberechtigt sind. Der Kanton setzt dafür die Ziele und

Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot.

2 Über die Erwerbsfähigkeit einer Person wird im Rahmen der

interinstitutionellen Zusammenarbeit, namentlich unter Einbezug der

zuständigen Gemeindeorgane, entschieden.

3 Der Kantonsrat bewilligt dafür einen Rahmenkredit.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007

(OS 62, 350)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisheri-

gem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren

Anwendung.

2

1 OS 55, 600.

2 Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000

(OS 55, 602).

3 Text siehe OS 55, 601.

4 Fassung gemäss G vom 2. Februar 2004 (OS 59, 122). In Kraft seit 1. Juni 2005

(OS 60, 160).

5 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

8. Januar 2007 (OS 62, 350; AB1 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

6 Fassung gemäss G vom 19. September 2011 (OS 68, 211; ABI 2011, 22). In

Kraft seit 1. Juli 2013.

7 Aufgehoben durch G vom 19. September 2011 (OS 68, 211; ABI 2011, 22). In

Kraft seit 1. Juli 2013.

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