836.11
CEFAMZG
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum EG FamZG
Art. 2
Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Fami- Nachweis
lienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit Dokumenten zu bewei- der Zulagen-
sen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache berechtigung
abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung ver-
langen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchs-
berechtigten Person.
B. Familienzulagen für Erwerbstätige
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A/585/2024 · ge (art. 2 RFA)
Administrative Court Upholds Mobile Phone Installation Permit Against Residents' Appeal
Basis for determining the amount of the procedural fee imposed on the appellants.