Verordnung zum EG FamZG (CE)
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familien- Geltend-
zulage nicht geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil machung
oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind der Zulagen
sorgt, tun.
Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Fami- Nachweis
lienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit Dokumenten zu bewei- der Zulagen-
sen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache berechtigung
abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung ver-
langen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchs-
berechtigten Person.
B. Familienzulagen für Erwerbstätige
8 1 Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Zulagen bei Anmelde-
ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Fami- verfahren
lienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfah-
ren fest.
2 Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende nicht beitrags-
pflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei
ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt
das Verfahren fest.
1. 1. 21-111
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Verordnung zum EG FamZG
Auszahlung
durch Arbeit-
gebende
Rückerstattung
Vereinfachtes
Abrechnungs-
verfahren
Durchführungs-
stelle
Meldung der
Familienaus-
gleichskassen
3 Die Prüfung des Anspruchs von Personen mit tiefem Einkommen
(Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG])4 erfolgt durch die
Familienausgleichskassen der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden
nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder der Selbstständigerwer-
benden. Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.
Werden Familienzulagen durch Arbeitgebende ausbezahlt,
sind sie
a. betragsmässig genau zu bezeichnen,
b. von der Lohnzahlung abzugrenzen,
c. je als Kinder- und Ausbildungszulage getrennt auszuweisen.
Die Familienausgleichskasse erstattet den Arbeitgebenden
die von ihnen ausbezahlten Zulagen an den für die Beitragszahlungen
massgebenden Terminen zurück.
1 Arbeitgebende, die Familienzulagen gemäss § 19EG FamZG
selber festsetzen und auszahlen, sind der Familienausgleichskasse für
die geordnete Durchführung verantwortlich. Sie erteilen der Kasse auf
deren Verlangen die nötigen Auskünfte.
2 Erfüllen Arbeitgebende ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäss, legt
die Kasse die Zulagen fest.
9 1 Das Kantonale Sozialamt führt das Lastenausgleichsver-
fahren zwischen den im Kanton nach Art. 14 FamZG4 zugelassenen Fa-
milienausgleichskassen durch.
2 Es berechnet die Ausgleichzahlungen und eröffnet sie den Fami-
lienausgleichskassen durch Verfügung.
9 1 Die Familienausgleichskassen melden dem Kantonalen
Sozialamt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens am 30. Juni
a. die Summe der im Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Mindest-
ansätzen ausbezahlten Familienzulagen und
b. die Summe der im Geschäftsjahr auf der Grundlage des AHV-pflich-
tigen Einkommens abgerechneten Lohnsummen.
2 Die Revisionsstelle jeder Kasse bestätigt die Richtigkeit der An-
gaben nach Abs. 1. Sie reicht die Bestätigung zusammen mit dem Re-
visionsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
dem Kantonalen Sozialamt ein.
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9 1 Die Zahlung der Ausgleichsabgaben ist innert 30 Tagen Ausgleichs-
ab der Eröffnung der Verfügung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist zahlungen
Verzugszins geschuldet.
2 Das Kantonale Sozialamt zahlt die Ausgleichsbeiträge nach voll-
ständigem Eingang der Ausgleichsabgaben innert 30 Tagen aus.
C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1
FamZG8
1 Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG machen Formular
den Zulagenanspruch geltend, indem sie das von der Familienaus-
gleichskasse vorgeschriebene Formular einreichen.8
2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.
Die Bescheinigung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG FamZG wird Bescheinigung
kostenlos erteilt.
Eine massgebliche Abweichung gemäss § 8 Abs. 3 EGFamZG Veränderung
liegt vor, wenn sich das steuerbare Einkommen um mindestens 25% der Verhältnisse
verändert hat.
2. Abschnitt: Durchführungsorgane
A. Allgemeines
Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der Verzeichnis
ihnen angeschlossenen
a. Arbeitgebenden,
b. Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitrags-
pflichtiger Arbeitgebender,
c. Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG.
der Angeschlos-
senen
Die Familienausgleichskassen führen über ihre Beitragsein- Rechnungs-
nahmen und Zulagenausgaben sowie über ihre Reserven eine getrennte führung
Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die
AHV-Ausgleichskassen durch das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)³ vorge-
schriebene Rechnungsjahr.
1. 1. 21-111
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Rechenschafts-
ablage
Buchführung
bei Übernahme
weiterer
Aufgaben
Kassenanschluss
1 Die Familienausgleichskassen reichen innert sechs Mona-
ten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die
Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein
Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. Das Kantonale
Sozialamt kann ergänzende Auskünfte verlangen.
2 In der Jahresrechnung sind für das Geschäftsjahr und bezogen auf
den Kanton Zürich auszuweisen:8
a. für die Arbeitnehmenden, die Selbstständigerwerbenden und die
Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender
1. das beitragspflichtige Einkommen,
2. die erhobenen Beiträge für die Zulagen,
3. die nach gesetzlichem Ansatz ausbezahlten Kinder- und Aus-
bildungszulagen,
4. die für die Zulagen geäufneten Schwankungsreserven,
b. für die Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG
a.
die Angaben gemäss lit. a Ziff. 3.
3 Die Revision erstreckt sich auf die Prüfung
der Geschäftsführung und der Buchhaltung,
b. der Meldungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. f und g EG FamZG durch
die Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 Bst. a und c FamZG.
4 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere, wobei die Bestim-
mungen zur Revision der AHV-Ausgleichskassen (Art. 68 AHVG)3
sinngemäss anwendbar sind.
Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leis-
tungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. h EG FamZG übernimmt, führt darüber
separat Buch und weist die entsprechende Schwankungsreserve geson-
dert aus.
8 1 Die zuständige Familienausgleichskasse mahnt die Arbeit-
gebenden sowie die Selbstständigerwerbenden, die sich ihr nach Erwerb
der Eigenschaft als Arbeitgebende oder der Anerkennung als Selbst-
ständigerwerbende durch die AHV-Ausgleichskasse nicht innert dreier
Monate angeschlossen haben. Sie mahnt zudem Arbeitnehmende nicht
beitragspflichtiger Arbeitgebender, die sich ihr nicht innert dreier Mo-
nate seit Aufnahme ihrer Tätigkeit angeschlossen haben.
2 Nach erfolgloser Mahnung schliesst sie sich die in Abs. 1 genann-
ten Personen an.
3 Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Erwerbs der
Eigenschaft als Arbeitgebende, der Anerkennung als Selbstständig-
erwerbende oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmende
nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.
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Verordnung zum EG FamZG
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1 Das Kantonale Sozialamt vergütet den Familienausgleichs- Finanzierung
kassen die Zulagen der Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und gemäss § 9 EG
1 bis FamZG.8
FamZG
2 Es entschädigt den Kassen den erforderlichen Durchführungs-
aufwand.
Die Übertragung weiterer Aufgaben gemäss § 18 Abs. 1 lit. h Übertragung
EG FamZG durch den Kanton erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen weiterer
und gegen entsprechende Entschädigung durch das Kantonale Sozial- Aufgaben
amt.
B. Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst. a und c FamZG
1 Die Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst. a und c Kassen nach
FamZG
a. melden ihre Mitglieder innert einem Monat seit deren Aufnahme
der kantonalen Familienausgleichskasse,
b. teilen der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit
Angabe des Eintritts- oder Austrittsdatums unverzüglich mit.
2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren.
1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse erfolgt auf Anfang b. Kassen-
eines Kalenderjahres.
wechsel
2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet
der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis Ende August
des dem Wechsel vorangehenden Jahres.
3 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der
neuen Familienausgleichskasse.
1 Familienausgleichskassen, die als anerkannte Kassen tätig Kassen nach
sein wollen, stellen beim Kantonalen Sozialamt ein entsprechendes Art. 14 Bst. a
Gesuch. Das Gesuch ist bis Ende August des Jahres einzureichen, das FamZG8
der Aufnahme der Tätigkeit vorangeht.
a. Anerken-
2 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für
die Anerkennung gemäss § 12 EG FamZG erfüllt sind.
3 Dem Gesuch sind beizulegen
a.8 eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und
Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die
der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Aufnahme der
Tätigkeit angeschlossen sein werden,
b. das Kassenreglement.
nungsgesuch
1. 1. 21-111
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Verordnung zum EG FamZG
4 Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozial-
amts mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.
Die Familienausgleichskassen zeigen dem Kantonalen Sozial-
amt jede Änderung der Verhältnisse, die für die Anerkennung mass-
geblich sind, unverzüglich an.
1 Familienausgleichskassen, die nicht mehr als anerkannte
Kasse tätig sein wollen, können auf die Anerkennung mit Wirkung auf
das Ende eines Kalenderjahres verzichten und zeigen dies dem Kan-
tonalen Sozialamt bis Ende August dieses Jahres an. Dieses trifft die
erforderlichen weiteren Anordnungen, wobei die Kasse anzuhören ist.
2 Der Entzug der Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kan-
tonalen Sozialamtes mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.
Die Familienausgleichskasse darf frühestens auf den Zeit-
punkt des Wegfalls der Anerkennung aufgelöst werden.
Das Kantonale Sozialamt unterrichtet die Kommission für
Familienausgleichskassen und die kantonale Familienausgleichskasse
über die Anerkennung, den Verzicht auf Anerkennung und den Ent-
zug der Anerkennung.
C. Kantonale Familienausgleichskasse
1 Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der kanto-
nalen AHV-Ausgleichskasse eine kostendeckende Vergütung für die
Besorgung ihrer Geschäfte.
2 Das Kantonale Sozialamt entschädigt die kantonale Familienaus-
gleichskasse für die Führung des Zentralregisters und bestimmt den
Ansatz.
3. Abschnitt: Statistik
Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung
gemäss Art. 20 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Ok-
tober 2007.
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Verordnung zum EG FamZG
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2020
(OS 75, 542)
Ausgleichsabgaben und Ausgleichsbeiträge werden gestützt auf die
Zahlen des Jahres 2020 erstmals im Jahr 2021 erhoben beziehungsweise
ausgerichtet.
1 OS 64, 136; Begründung siehe AB1 2009, 537.
2 LS 836.1.
3 SR 831.10.
4 SR 836.2.
5 SR 836.21.
6 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; AB1 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
8 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2012 (OS 67, 639; ABI 2012-11-30).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
9 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 542; ABI 2020-10-09).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
1. 1. 21-111
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