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836.11 CEFAMZG CH-ZH

Verordnung zum EG FamZG (CE)

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familien- Geltend-

zulage nicht geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil machung

oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind der Zulagen

sorgt, tun.

Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Fami- Nachweis

lienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit Dokumenten zu bewei- der Zulagen-

sen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache berechtigung

abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung ver-

langen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchs-

berechtigten Person.

B. Familienzulagen für Erwerbstätige

8 1 Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Zulagen bei Anmelde-

ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Fami- verfahren

lienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfah-

ren fest.

2 Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende nicht beitrags-

pflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei

ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt

das Verfahren fest.

1. 1. 21-111

1

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Verordnung zum EG FamZG

Auszahlung

durch Arbeit-

gebende

Rückerstattung

Vereinfachtes

Abrechnungs-

verfahren

Durchführungs-

stelle

Meldung der

Familienaus-

gleichskassen

3 Die Prüfung des Anspruchs von Personen mit tiefem Einkommen

(Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG])4 erfolgt durch die

Familienausgleichskassen der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden

nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder der Selbstständigerwer-

benden. Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.

Werden Familienzulagen durch Arbeitgebende ausbezahlt,

sind sie

a. betragsmässig genau zu bezeichnen,

b. von der Lohnzahlung abzugrenzen,

c. je als Kinder- und Ausbildungszulage getrennt auszuweisen.

Die Familienausgleichskasse erstattet den Arbeitgebenden

die von ihnen ausbezahlten Zulagen an den für die Beitragszahlungen

massgebenden Terminen zurück.

1 Arbeitgebende, die Familienzulagen gemäss § 19EG FamZG

selber festsetzen und auszahlen, sind der Familienausgleichskasse für

die geordnete Durchführung verantwortlich. Sie erteilen der Kasse auf

deren Verlangen die nötigen Auskünfte.

2 Erfüllen Arbeitgebende ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäss, legt

die Kasse die Zulagen fest.

9 1 Das Kantonale Sozialamt führt das Lastenausgleichsver-

fahren zwischen den im Kanton nach Art. 14 FamZG4 zugelassenen Fa-

milienausgleichskassen durch.

2 Es berechnet die Ausgleichzahlungen und eröffnet sie den Fami-

lienausgleichskassen durch Verfügung.

9 1 Die Familienausgleichskassen melden dem Kantonalen

Sozialamt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens am 30. Juni

a. die Summe der im Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Mindest-

ansätzen ausbezahlten Familienzulagen und

b. die Summe der im Geschäftsjahr auf der Grundlage des AHV-pflich-

tigen Einkommens abgerechneten Lohnsummen.

2 Die Revisionsstelle jeder Kasse bestätigt die Richtigkeit der An-

gaben nach Abs. 1. Sie reicht die Bestätigung zusammen mit dem Re-

visionsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

dem Kantonalen Sozialamt ein.

2

Verordnung zum EG FamZG

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9 1 Die Zahlung der Ausgleichsabgaben ist innert 30 Tagen Ausgleichs-

ab der Eröffnung der Verfügung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist zahlungen

Verzugszins geschuldet.

2 Das Kantonale Sozialamt zahlt die Ausgleichsbeiträge nach voll-

ständigem Eingang der Ausgleichsabgaben innert 30 Tagen aus.

C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1

FamZG8

1 Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG machen Formular

den Zulagenanspruch geltend, indem sie das von der Familienaus-

gleichskasse vorgeschriebene Formular einreichen.8

2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.

Die Bescheinigung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG FamZG wird Bescheinigung

kostenlos erteilt.

Eine massgebliche Abweichung gemäss § 8 Abs. 3 EGFamZG Veränderung

liegt vor, wenn sich das steuerbare Einkommen um mindestens 25% der Verhältnisse

verändert hat.

2. Abschnitt: Durchführungsorgane

A. Allgemeines

Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der Verzeichnis

ihnen angeschlossenen

a. Arbeitgebenden,

b. Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitrags-

pflichtiger Arbeitgebender,

c. Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG.

der Angeschlos-

senen

Die Familienausgleichskassen führen über ihre Beitragsein- Rechnungs-

nahmen und Zulagenausgaben sowie über ihre Reserven eine getrennte führung

Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die

AHV-Ausgleichskassen durch das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)³ vorge-

schriebene Rechnungsjahr.

1. 1. 21-111

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836.11 Verordnung zum EG FamZG

Rechenschafts-

ablage

Buchführung

bei Übernahme

weiterer

Aufgaben

Kassenanschluss

1 Die Familienausgleichskassen reichen innert sechs Mona-

ten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die

Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein

Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. Das Kantonale

Sozialamt kann ergänzende Auskünfte verlangen.

2 In der Jahresrechnung sind für das Geschäftsjahr und bezogen auf

den Kanton Zürich auszuweisen:8

a. für die Arbeitnehmenden, die Selbstständigerwerbenden und die

Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender

1. das beitragspflichtige Einkommen,

2. die erhobenen Beiträge für die Zulagen,

3. die nach gesetzlichem Ansatz ausbezahlten Kinder- und Aus-

bildungszulagen,

4. die für die Zulagen geäufneten Schwankungsreserven,

b. für die Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG

a.

die Angaben gemäss lit. a Ziff. 3.

3 Die Revision erstreckt sich auf die Prüfung

der Geschäftsführung und der Buchhaltung,

b. der Meldungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. f und g EG FamZG durch

die Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 Bst. a und c FamZG.

4 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere, wobei die Bestim-

mungen zur Revision der AHV-Ausgleichskassen (Art. 68 AHVG)3

sinngemäss anwendbar sind.

Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leis-

tungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. h EG FamZG übernimmt, führt darüber

separat Buch und weist die entsprechende Schwankungsreserve geson-

dert aus.

8 1 Die zuständige Familienausgleichskasse mahnt die Arbeit-

gebenden sowie die Selbstständigerwerbenden, die sich ihr nach Erwerb

der Eigenschaft als Arbeitgebende oder der Anerkennung als Selbst-

ständigerwerbende durch die AHV-Ausgleichskasse nicht innert dreier

Monate angeschlossen haben. Sie mahnt zudem Arbeitnehmende nicht

beitragspflichtiger Arbeitgebender, die sich ihr nicht innert dreier Mo-

nate seit Aufnahme ihrer Tätigkeit angeschlossen haben.

2 Nach erfolgloser Mahnung schliesst sie sich die in Abs. 1 genann-

ten Personen an.

3 Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Erwerbs der

Eigenschaft als Arbeitgebende, der Anerkennung als Selbstständig-

erwerbende oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmende

nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.

4

Verordnung zum EG FamZG

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1 Das Kantonale Sozialamt vergütet den Familienausgleichs- Finanzierung

kassen die Zulagen der Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und gemäss § 9 EG

1 bis FamZG.8

FamZG

2 Es entschädigt den Kassen den erforderlichen Durchführungs-

aufwand.

Die Übertragung weiterer Aufgaben gemäss § 18 Abs. 1 lit. h Übertragung

EG FamZG durch den Kanton erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen weiterer

und gegen entsprechende Entschädigung durch das Kantonale Sozial- Aufgaben

amt.

B. Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst. a und c FamZG

1 Die Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst. a und c Kassen nach

FamZG

a. melden ihre Mitglieder innert einem Monat seit deren Aufnahme

der kantonalen Familienausgleichskasse,

b. teilen der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit

Angabe des Eintritts- oder Austrittsdatums unverzüglich mit.

2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren.

1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse erfolgt auf Anfang b. Kassen-

eines Kalenderjahres.

wechsel

2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet

der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis Ende August

des dem Wechsel vorangehenden Jahres.

3 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der

neuen Familienausgleichskasse.

1 Familienausgleichskassen, die als anerkannte Kassen tätig Kassen nach

sein wollen, stellen beim Kantonalen Sozialamt ein entsprechendes Art. 14 Bst. a

Gesuch. Das Gesuch ist bis Ende August des Jahres einzureichen, das FamZG8

der Aufnahme der Tätigkeit vorangeht.

a. Anerken-

2 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für

die Anerkennung gemäss § 12 EG FamZG erfüllt sind.

3 Dem Gesuch sind beizulegen

a.8 eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und

Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die

der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Aufnahme der

Tätigkeit angeschlossen sein werden,

b. das Kassenreglement.

nungsgesuch

1. 1. 21-111

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Verordnung zum EG FamZG

4 Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozial-

amts mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.

Die Familienausgleichskassen zeigen dem Kantonalen Sozial-

amt jede Änderung der Verhältnisse, die für die Anerkennung mass-

geblich sind, unverzüglich an.

1 Familienausgleichskassen, die nicht mehr als anerkannte

Kasse tätig sein wollen, können auf die Anerkennung mit Wirkung auf

das Ende eines Kalenderjahres verzichten und zeigen dies dem Kan-

tonalen Sozialamt bis Ende August dieses Jahres an. Dieses trifft die

erforderlichen weiteren Anordnungen, wobei die Kasse anzuhören ist.

2 Der Entzug der Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kan-

tonalen Sozialamtes mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.

Die Familienausgleichskasse darf frühestens auf den Zeit-

punkt des Wegfalls der Anerkennung aufgelöst werden.

Das Kantonale Sozialamt unterrichtet die Kommission für

Familienausgleichskassen und die kantonale Familienausgleichskasse

über die Anerkennung, den Verzicht auf Anerkennung und den Ent-

zug der Anerkennung.

C. Kantonale Familienausgleichskasse

1 Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der kanto-

nalen AHV-Ausgleichskasse eine kostendeckende Vergütung für die

Besorgung ihrer Geschäfte.

2 Das Kantonale Sozialamt entschädigt die kantonale Familienaus-

gleichskasse für die Führung des Zentralregisters und bestimmt den

Ansatz.

3. Abschnitt: Statistik

Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung

gemäss Art. 20 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Ok-

tober 2007.

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Verordnung zum EG FamZG

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2020

(OS 75, 542)

Ausgleichsabgaben und Ausgleichsbeiträge werden gestützt auf die

Zahlen des Jahres 2020 erstmals im Jahr 2021 erhoben beziehungsweise

ausgerichtet.

1 OS 64, 136; Begründung siehe AB1 2009, 537.

2 LS 836.1.

3 SR 831.10.

4 SR 836.2.

5 SR 836.21.

6 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; AB1 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

7 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

8 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2012 (OS 67, 639; ABI 2012-11-30).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

9 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 542; ABI 2020-10-09).

In Kraft seit 1. Januar 2021.

1. 1. 21-111

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