Art. 8 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)
Art. 8
¹ Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen
bei der nach § 20 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längs-
tens zwölf Monate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung not-
wendigen Unterlagen bei, insbesondere
a. die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte
Steuererklärung,
b. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Ergän-
zungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungs-
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 (ELG)¹¹ bezogen werden.
2 Zuständige Gemeinde gemäss Abs. 1 lit. b ist jene Gemeinde, die
für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre.
3 Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen
oder persönlichen Verhältnisse wichen im Bezugsjahr massgebend von
den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten
Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung
eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderwei-
tig nachzuweisen.
4 Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die
definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschrei-
ten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird
auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.