836.1
EGFAMZGLIFAMALIFAMZG
CH-ZH
Art. 7e : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)
Art. 7e
17 1 Die Direktion ist zuständig für den Lastenausgleich. Sie e. Verfahren
erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge ge-
stützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1. 1. 25-127
3
836.1 FG zum BG über die Familienzulagen
C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Geltend-
machung
Finanzierung