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836.1 EGFAMZGLIFAMALIFAMZG CH-ZH

Art. 7e : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)

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Art. 7e

17 1 Die Direktion ist zuständig für den Lastenausgleich. Sie e. Verfahren

erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge ge-

stützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1. 1. 25-127

3

836.1 FG zum BG über die Familienzulagen

C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Geltend-

machung

Finanzierung

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