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836.1 EGFAMZGLIFAMALIFAMZG CH-ZH

Art. 7d : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)

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Art. 7d

17 1 Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- d. Ausgleichs-

kasse den oberen massgebenden Risikosatz, erhält sie einen Ausgleichs- beitrag

beitrag.

2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem

Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden

Risikosatz, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens

der Arbeitnehmenden.

3 Der nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsbeitrag verringert sich, wenn

die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsga-

ben übersteigt. Der Ausgleichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe

aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.

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