836.1
EGFAMZGLIFAMALIFAMZG
CH-ZH
Art. 7d : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)
Art. 7d
17 1 Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- d. Ausgleichs-
kasse den oberen massgebenden Risikosatz, erhält sie einen Ausgleichs- beitrag
beitrag.
2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem
Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden
Risikosatz, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens
der Arbeitnehmenden.
3 Der nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsbeitrag verringert sich, wenn
die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsga-
ben übersteigt. Der Ausgleichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe
aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.