836.1
EGFAMZGLIFAMALIFAMZG
CH-ZH
Art. 5 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)
Art. 5
15 1 Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwal-
tungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeit-
nehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbst-
ständigerwerbenden finanziert.
2 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze
fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die
Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve
und den Lastenausgleich.18
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AB.2013.00084 · zh (§ 5 Abs. 1 EG FamZG)
Pilot's Social Security Contribution Calculation Dispute Regarding Foreign Workday Allowances
Mentioned in the reasoning regarding FAK liability, but not explicitly cited in the final orders.