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836.1 EGFAMZGLIFAMALIFAMZG CH-ZH

Art. 5 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)

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Art. 5

15 1 Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwal-

tungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeit-

nehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbst-

ständigerwerbenden finanziert.

2 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze

fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die

Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve

und den Lastenausgleich.18

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AB.2013.00084 · zh (§ 5 Abs. 1 EG FamZG)
Pilot's Social Security Contribution Calculation Dispute Regarding Foreign Workday Allowances
Mentioned in the reasoning regarding FAK liability, but not explicitly cited in the final orders.