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836.1 EGFAMZGLIFAMALIFAMZG CH-ZH

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) (EGFAMZG)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 Ergänzendes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Recht

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-

terlassenenversicherung (AHVG)10 finden Anwendung, soweit das

Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)12

und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007

(FamZV)13, dieses Einführungsgesetz und die kantonalen Vollzugsvor-

schriften keine Regelung enthalten.

2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die ent-

sprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf

a. die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden,

b. die Festsetzung und den Bezug des Beitrags,

c. die Verrechnung der Familienzulagen mit Beiträgen der Sozialver-

sicherungen.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen Zuständige

zuständige Direktion des Regierungsrates.

Direktion

Die Direktion ist zuständig für den Abschluss von Vereinba- Vereinbarungen

rungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG.

nach Art. 12

Abs. 2 FamZG

1. 1. 25-127

1

836.1 FG zum BG über die Familienzulagen

Höhe der

Familienzulagen

Finanzierung

Pflichten

Geltend-

machung

der Zulagen

Lastenausgleich

a. Grundsatz

1 Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 21519

bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr

vollendet, danach monatlich Fr. 26819.

2 Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 26819.

3 Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an.

Art. 5 Abs. 3 FamZG gilt sinngemäss.

B. Familienzulagen für Erwerbstätige 15

15 1 Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwal-

tungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeit-

nehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbst-

ständigerwerbenden finanziert.

2 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze

fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die

Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve

und den Lastenausgleich.18

15 1 Jede Familienausgleichskasse informiert die Erwerbstäti-

gen direkt oder durch die angeschlossenen Arbeitgebenden über ihren

Anspruch auf Zulagen.

2 Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeit-

nehmenden über den Anspruch.

3 Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden nicht beitragspflich-

tiger Arbeitgebender und die Selbstständigerwerbenden machen der

Familienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwen-

digen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen bei.

4 Sie leiten Meldungen, die ihren Anspruch beeinflussen können,

unverzüglich an die Familienausgleichskasse weiter.

15 1 Die Erwerbstätigen beantragen die Ausrichtung von Zula-

gen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Für Arbeitnehmende

kann der Antrag durch ihre Arbeitgebenden gestellt werden.

2 Die Erwerbstätigen teilen der Familienausgleichskasse unverzüg-

lich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte.

Die Arbeitnehmenden können diese Mitteilung gegenüber den Arbeit-

gebenden vornehmen.

17 1 Die unterschiedlichen Lasten der Familienausgleichskas-

sen aus den Zulagenzahlungen für Arbeitnehmende werden durch die

Zahlung von Ausgleichsabgaben und den Bezug von Ausgleichsbeiträ-

gen teilweise ausgeglichen (teilweiser Lastenausgleich).

2

EG zum BG über die Familienzulagen

836.1

2 Der Lastenausgleich erfolgt für jedes Kalenderjahr. Die Summe

der Ausgleichsabgaben entspricht der Summe der Ausgleichsbeiträge.

17 1 Der Risikosatz einer Familienausgleichskasse ergibt sich b. Risikosatz

aus dem Verhältnis zwischen den von ihr jährlich im gesetzlichen Um-

fang an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen und den AHV-

pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden.

2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis

zwischen den von sämtlichen im Kanton tätigen Familienausgleichskas-

sen jährlich im gesetzlichen Umfang an Arbeitnehmende ausgerichte-

ten Familienzulagen und den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeit-

nehmenden.

3 Der um 5% erhöhte durchschnittliche Risikosatz bildet den obe-

ren massgebenden Risikosatz. Der um 5% verringerte durchschnittliche

Risikosatz bildet den unteren massgebenden Risikosatz.

17 1 Unterschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- c. Ausgleichs-

kasse den unteren massgebenden Risikosatz, entrichtet sie eine Aus- abgabe

gleichsabgabe.

2 Die Ausgleichsabgabe entspricht der Differenz zwischen dem

unteren massgebenden Risikosatz und dem Risikosatz der Familien-

ausgleichskasse, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkom-

mens der Arbeitnehmenden.

3 Die nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsabgabe verringert sich, wenn

die Summe aller Ausgleichsabgaben die Summe aller Ausgleichsbeiträge

übersteigt. Die Ausgleichsabgabe wird im Verhältnis der Summe aller

Ausgleichsbeiträge zur Summe aller Ausgleichsabgaben gekürzt.

17 1 Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- d. Ausgleichs-

kasse den oberen massgebenden Risikosatz, erhält sie einen Ausgleichs- beitrag

beitrag.

2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem

Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden

Risikosatz, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens

der Arbeitnehmenden.

3 Der nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsbeitrag verringert sich, wenn

die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsga-

ben übersteigt. Der Ausgleichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe

aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.

17 1 Die Direktion ist zuständig für den Lastenausgleich. Sie e. Verfahren

erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge ge-

stützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1. 1. 25-127

3

836.1 FG zum BG über die Familienzulagen

C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Geltend-

machung

Finanzierung

¹ Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen

bei der nach § 20 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längs-

tens zwölf Monate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung not-

wendigen Unterlagen bei, insbesondere

a. die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte

Steuererklärung,

b. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Ergän-

zungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungs-

leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 6. Oktober 2006 (ELG)¹¹ bezogen werden.

2 Zuständige Gemeinde gemäss Abs. 1 lit. b ist jene Gemeinde, die

für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre.

3 Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen

oder persönlichen Verhältnisse wichen im Bezugsjahr massgebend von

den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten

Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung

eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderwei-

tig nachzuweisen.

4 Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die

definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschrei-

ten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird

auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbs-

tätige.

Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.15 c FamZG mel-

den sich bei der Direktion an.

¹ Als Durchführungsorgane nach Art. 14 Bst.15 a FamZG

werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie

Anerkennung

a. von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden,

b. mindestens 500 Arbeitnehmende umfassen,

4

EG zum BG über die Familienzulagen

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c. dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vor-

schriften entspricht und sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss

besorgen.

zug.

2 Die Direktion entscheidet über die Anerkennung und ihren Ent-

3 Die Anerkennung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden,

insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden

ist, weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn die Direktion

nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die Aner-

kennung hätte verweigert werden müssen.

Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst.15 b Kantonale

FamZG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Kasse

Rechtspersönlichkeit.

a. Rechtsnatur

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA b. Führung

Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.

2 Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfül-

lung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Na-

men der kantonalen Familienausgleichskasse.

3 Die §§ 2-13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-

versicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)7 werden sinn-

gemäss angewendet, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen

Bestimmungen enthält.

15 Der Aufsichtsrat legt die Beitragssätze fest.

c. Beitragssätze

Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der kantonalen d. Haftung

Familienausgleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register Zentralregister

über die Personen, die der kantonalen Familienzulagenordnung unter-

stehen. Der Kanton entschädigt sie dafür, wobei die zuständige Direk-

tion den Ansatz bestimmt.

1 Die Familienausgleichskassen sind zuständig für

a. den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19

FamZG, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen,

b. den Bezug der Beiträge,

c. die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen,

d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten

Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen,

e. den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden,

Aufgaben

der Kassen

1. 1. 25-127

5

836.1 EG zum BG über die Familienzulagen

f. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs-

kasse über den Anschluss einer Person an die Kasse, unter Angabe

des Anschlussdatums,

g. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs-

kasse über den Austritt einer Person aus der Kasse, unter Angabe

des Austrittsdatums,

h. weitere Aufgaben und Leistungen, insbesondere solche auf dem

Gebiet

1. der Unterstützung von Angehörigen der Armee,

2. der beruflichen Vorsorge,

3. des Arbeitnehmer- und Familienschutzes,

4. der Kinderbetreuung,

5. der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeits-

platz,

6. der Berufs- und Weiterbildung.

2 Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 lit. h sowie

die Durchführungsbestimmungen werden im Kassenreglement der

Familienausgleichskasse abschliessend aufgeführt. Sie dürfen die ord-

nungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht be-

einträchtigen.

3 Auftraggebende für weitere Aufgaben und Leistungen gemäss

Abs. 1 lit. h können insbesondere sein

a. die Gründerverbände der Familienausgleichskassen,

b. die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen,

c. der Kanton.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und

Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwor-

tung übertragen.

1 Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse richtet sich

nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichs-

kasse.

2 Gehören Arbeitgebende, Arbeitnehmende nicht beitragspflich-

tiger Arbeitgebender oder Selbstständigerwerbende einem Verband

an, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst. a FamZG führt,

schliessen sie sich in der Regel dieser Kasse an.15

Vereinfachtes

Abrechnungs-

verfahren

Anschluss

6

EG zum BG über die Familienzulagen

836.1

1 Die Direktion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, wo- Aufsicht

bei sie insbesondere

a. die Tätigkeit der Familienausgleichskassen überwacht und koordi-

niert und die notwendigen Weisungen erteilt,

b. im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen ins-

besondere über die Zuständigkeit entscheidet,

c. die Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der Fa-

milienausgleichskassen prüft.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1 Es besteht eine Kommission für Familienausgleichskassen. Kommission

2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion für eine Amts-

dauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die

weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die

kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichskassen sowie die

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite angemessen vertreten sind.

3 Die Kommission berät die Direktion in allen Fragen, die mit den

Familienzulagen im Zusammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf

a. die Anerkennung von Familienausgleichskassen,

b. den Entzug der Anerkennung,

c. die Genehmigung der Liquidation einer Familienausgleichskasse,

d. die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichs-

kassen.

für Familien-

ausgleichskassen

E. Haftungs- und Strafbestimmungen

ausgleichskassen

1 Verursachen die Organe oder die Angestellten der Fami- Haftung

lienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder der Familien-

indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar er-

klärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in

nachstehender Reihenfolge

a. die Familienausgleichskassen,

b. die Gründerverbände oder deren Rechtsnachfolgerinnen oder -nach-

folger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von

den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen

sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.

2 Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienaus-

gleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfü-

gung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder

sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens

einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

1. 1. 25-127

7

836.1 EG zum BG über die Familienzulagen

Straf-

bestimmungen

1 Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die

in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschrif-

ten dieses Gesetzes verletzen.

2 Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter

zuständig.

Vollzug

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Änderung bis-

herigen Rechts

Übergangs-

bestimmung

F. Schlussbestimmungen

a. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personal-

gesetz) vom 27. September 19985: . . .14

b. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19936: . . .14

c. Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2. September 19798: . . .14

1 Arbeitgebende im Sinne von §§ 3 und 21 KZG und solche,

die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitneh-

mende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender schliessen sich einer

Familienausgleichskasse an.

2 Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Ar-

beitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Geset-

zes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst

die Direktion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen

Familienausgleichskasse an. Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den

Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

8

1 OS 64, 142.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.

3 ABI 2008, 1046.

4 ABI 2008, 2176.

5 LS 177.10.

6 LS 212.81.

7 LS 831.1.

8 LS 910.1.

EG zum BG über die Familienzulagen

836.1

9 SR 830.1.

10 SR 831.10.

11 SR 831.30.

12 SR 836.2.

13 SR 836.21.

14 Text siehe OS 64, 142.

15 Fassung gemäss G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABI 2012, 154). In

Kraft seit 1. Januar 2013.

16 Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABI 2012, 154). In

Kraft seit 1. Januar 2013.

17 Eingefügt durch G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; AB1 2018-12-21). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

18 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; ABI2018-12-21). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

19 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (ABI 2024-11-01). In Kraft seit

1. Januar 2025.

1. 1. 25-127

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