Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) (EGFAMZG)
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 Ergänzendes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Recht
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG)10 finden Anwendung, soweit das
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)12
und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007
(FamZV)13, dieses Einführungsgesetz und die kantonalen Vollzugsvor-
schriften keine Regelung enthalten.
2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die ent-
sprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf
a. die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden,
b. die Festsetzung und den Bezug des Beitrags,
c. die Verrechnung der Familienzulagen mit Beiträgen der Sozialver-
sicherungen.
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen Zuständige
zuständige Direktion des Regierungsrates.
Direktion
Die Direktion ist zuständig für den Abschluss von Vereinba- Vereinbarungen
rungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG.
nach Art. 12
Abs. 2 FamZG
1. 1. 25-127
1
836.1 FG zum BG über die Familienzulagen
Höhe der
Familienzulagen
Finanzierung
Pflichten
Geltend-
machung
der Zulagen
Lastenausgleich
a. Grundsatz
1 Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 21519
bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr
vollendet, danach monatlich Fr. 26819.
2 Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 26819.
3 Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an.
Art. 5 Abs. 3 FamZG gilt sinngemäss.
B. Familienzulagen für Erwerbstätige 15
15 1 Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwal-
tungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeit-
nehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbst-
ständigerwerbenden finanziert.
2 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze
fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die
Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve
und den Lastenausgleich.18
15 1 Jede Familienausgleichskasse informiert die Erwerbstäti-
gen direkt oder durch die angeschlossenen Arbeitgebenden über ihren
Anspruch auf Zulagen.
2 Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeit-
nehmenden über den Anspruch.
3 Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden nicht beitragspflich-
tiger Arbeitgebender und die Selbstständigerwerbenden machen der
Familienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwen-
digen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen bei.
4 Sie leiten Meldungen, die ihren Anspruch beeinflussen können,
unverzüglich an die Familienausgleichskasse weiter.
15 1 Die Erwerbstätigen beantragen die Ausrichtung von Zula-
gen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Für Arbeitnehmende
kann der Antrag durch ihre Arbeitgebenden gestellt werden.
2 Die Erwerbstätigen teilen der Familienausgleichskasse unverzüg-
lich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte.
Die Arbeitnehmenden können diese Mitteilung gegenüber den Arbeit-
gebenden vornehmen.
17 1 Die unterschiedlichen Lasten der Familienausgleichskas-
sen aus den Zulagenzahlungen für Arbeitnehmende werden durch die
Zahlung von Ausgleichsabgaben und den Bezug von Ausgleichsbeiträ-
gen teilweise ausgeglichen (teilweiser Lastenausgleich).
2
EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
2 Der Lastenausgleich erfolgt für jedes Kalenderjahr. Die Summe
der Ausgleichsabgaben entspricht der Summe der Ausgleichsbeiträge.
17 1 Der Risikosatz einer Familienausgleichskasse ergibt sich b. Risikosatz
aus dem Verhältnis zwischen den von ihr jährlich im gesetzlichen Um-
fang an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen und den AHV-
pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden.
2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis
zwischen den von sämtlichen im Kanton tätigen Familienausgleichskas-
sen jährlich im gesetzlichen Umfang an Arbeitnehmende ausgerichte-
ten Familienzulagen und den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeit-
nehmenden.
3 Der um 5% erhöhte durchschnittliche Risikosatz bildet den obe-
ren massgebenden Risikosatz. Der um 5% verringerte durchschnittliche
Risikosatz bildet den unteren massgebenden Risikosatz.
17 1 Unterschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- c. Ausgleichs-
kasse den unteren massgebenden Risikosatz, entrichtet sie eine Aus- abgabe
gleichsabgabe.
2 Die Ausgleichsabgabe entspricht der Differenz zwischen dem
unteren massgebenden Risikosatz und dem Risikosatz der Familien-
ausgleichskasse, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkom-
mens der Arbeitnehmenden.
3 Die nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsabgabe verringert sich, wenn
die Summe aller Ausgleichsabgaben die Summe aller Ausgleichsbeiträge
übersteigt. Die Ausgleichsabgabe wird im Verhältnis der Summe aller
Ausgleichsbeiträge zur Summe aller Ausgleichsabgaben gekürzt.
17 1 Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- d. Ausgleichs-
kasse den oberen massgebenden Risikosatz, erhält sie einen Ausgleichs- beitrag
beitrag.
2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem
Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden
Risikosatz, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens
der Arbeitnehmenden.
3 Der nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsbeitrag verringert sich, wenn
die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsga-
ben übersteigt. Der Ausgleichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe
aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.
17 1 Die Direktion ist zuständig für den Lastenausgleich. Sie e. Verfahren
erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge ge-
stützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1. 1. 25-127
3
836.1 FG zum BG über die Familienzulagen
C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Geltend-
machung
Finanzierung
¹ Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen
bei der nach § 20 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längs-
tens zwölf Monate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung not-
wendigen Unterlagen bei, insbesondere
a. die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte
Steuererklärung,
b. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Ergän-
zungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungs-
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 (ELG)¹¹ bezogen werden.
2 Zuständige Gemeinde gemäss Abs. 1 lit. b ist jene Gemeinde, die
für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre.
3 Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen
oder persönlichen Verhältnisse wichen im Bezugsjahr massgebend von
den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten
Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung
eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderwei-
tig nachzuweisen.
4 Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die
definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschrei-
ten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird
auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbs-
tätige.
16
Anmeldung
D. Durchführungsorgane
Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.15 c FamZG mel-
den sich bei der Direktion an.
¹ Als Durchführungsorgane nach Art. 14 Bst.15 a FamZG
werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie
Anerkennung
a. von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden,
b. mindestens 500 Arbeitnehmende umfassen,
4
EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
c. dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vor-
schriften entspricht und sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss
besorgen.
zug.
2 Die Direktion entscheidet über die Anerkennung und ihren Ent-
3 Die Anerkennung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden,
insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden
ist, weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn die Direktion
nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die Aner-
kennung hätte verweigert werden müssen.
Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst.15 b Kantonale
FamZG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Kasse
Rechtspersönlichkeit.
a. Rechtsnatur
1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA b. Führung
Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfül-
lung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Na-
men der kantonalen Familienausgleichskasse.
3 Die §§ 2-13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-
versicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)7 werden sinn-
gemäss angewendet, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen
Bestimmungen enthält.
15 Der Aufsichtsrat legt die Beitragssätze fest.
c. Beitragssätze
Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der kantonalen d. Haftung
Familienausgleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register Zentralregister
über die Personen, die der kantonalen Familienzulagenordnung unter-
stehen. Der Kanton entschädigt sie dafür, wobei die zuständige Direk-
tion den Ansatz bestimmt.
1 Die Familienausgleichskassen sind zuständig für
a. den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19
FamZG, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen,
b. den Bezug der Beiträge,
c. die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen,
d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten
Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen,
e. den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden,
Aufgaben
der Kassen
1. 1. 25-127
5
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen
f. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs-
kasse über den Anschluss einer Person an die Kasse, unter Angabe
des Anschlussdatums,
g. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs-
kasse über den Austritt einer Person aus der Kasse, unter Angabe
des Austrittsdatums,
h. weitere Aufgaben und Leistungen, insbesondere solche auf dem
Gebiet
1. der Unterstützung von Angehörigen der Armee,
2. der beruflichen Vorsorge,
3. des Arbeitnehmer- und Familienschutzes,
4. der Kinderbetreuung,
5. der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeits-
platz,
6. der Berufs- und Weiterbildung.
2 Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 lit. h sowie
die Durchführungsbestimmungen werden im Kassenreglement der
Familienausgleichskasse abschliessend aufgeführt. Sie dürfen die ord-
nungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht be-
einträchtigen.
3 Auftraggebende für weitere Aufgaben und Leistungen gemäss
Abs. 1 lit. h können insbesondere sein
a. die Gründerverbände der Familienausgleichskassen,
b. die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen,
c. der Kanton.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und
Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwor-
tung übertragen.
1 Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse richtet sich
nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichs-
kasse.
2 Gehören Arbeitgebende, Arbeitnehmende nicht beitragspflich-
tiger Arbeitgebender oder Selbstständigerwerbende einem Verband
an, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst. a FamZG führt,
schliessen sie sich in der Regel dieser Kasse an.15
Vereinfachtes
Abrechnungs-
verfahren
Anschluss
6
EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
1 Die Direktion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, wo- Aufsicht
bei sie insbesondere
a. die Tätigkeit der Familienausgleichskassen überwacht und koordi-
niert und die notwendigen Weisungen erteilt,
b. im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen ins-
besondere über die Zuständigkeit entscheidet,
c. die Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der Fa-
milienausgleichskassen prüft.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 Es besteht eine Kommission für Familienausgleichskassen. Kommission
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion für eine Amts-
dauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die
kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichskassen sowie die
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite angemessen vertreten sind.
3 Die Kommission berät die Direktion in allen Fragen, die mit den
Familienzulagen im Zusammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf
a. die Anerkennung von Familienausgleichskassen,
b. den Entzug der Anerkennung,
c. die Genehmigung der Liquidation einer Familienausgleichskasse,
d. die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichs-
kassen.
für Familien-
ausgleichskassen
E. Haftungs- und Strafbestimmungen
ausgleichskassen
1 Verursachen die Organe oder die Angestellten der Fami- Haftung
lienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder der Familien-
indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar er-
klärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in
nachstehender Reihenfolge
a. die Familienausgleichskassen,
b. die Gründerverbände oder deren Rechtsnachfolgerinnen oder -nach-
folger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von
den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienaus-
gleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfü-
gung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder
sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens
einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
1. 1. 25-127
7
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen
Straf-
bestimmungen
1 Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die
in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes verletzen.
2 Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter
zuständig.
Vollzug
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Änderung bis-
herigen Rechts
Übergangs-
bestimmung
F. Schlussbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
gehoben.
a. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personal-
gesetz) vom 27. September 19985: . . .14
b. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19936: . . .14
c. Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2. September 19798: . . .14
1 Arbeitgebende im Sinne von §§ 3 und 21 KZG und solche,
die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitneh-
mende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender schliessen sich einer
Familienausgleichskasse an.
2 Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Ar-
beitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Geset-
zes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst
die Direktion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen
Familienausgleichskasse an. Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
8
1 OS 64, 142.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
3 ABI 2008, 1046.
4 ABI 2008, 2176.
5 LS 177.10.
6 LS 212.81.
7 LS 831.1.
8 LS 910.1.
EG zum BG über die Familienzulagen
836.1
9 SR 830.1.
10 SR 831.10.
11 SR 831.30.
12 SR 836.2.
13 SR 836.21.
14 Text siehe OS 64, 142.
15 Fassung gemäss G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABI 2012, 154). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
16 Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABI 2012, 154). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
17 Eingefügt durch G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; AB1 2018-12-21). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
18 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; ABI2018-12-21). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
19 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (ABI 2024-11-01). In Kraft seit
1. Januar 2025.
1. 1. 25-127
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