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833.15 GebRBVS CH-ZH

Kanton Zürich 833.15 (GebRBVS)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Dieses Reglement bestimmt die Gebühren, welche die BVG-

und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) für ihre Tätigkeiten

erhebt.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen und

Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

(§ 2 Abs. 1 und 3 BVSG), wird aufgrund des Bruttovermögens ein-

schliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen mittels der

im Anhang 1 aufgeführten Formel festgelegt.

Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.

Die maximale Gebühr von Fr. 15 600 wird ab einem Bruttovermö-

gen einschliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen von

500 Mio. Franken erhoben.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen

(§ 2 Abs. 1 und 3 BVSG), denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell

nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind (Sammel- und

Gemeinschaftseinrichtungen), wird aufgrund des Bruttovermögens ein-

schliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen mittels der

im Anhang 2 aufgeführten Formel festgelegt.

Als Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten auch Ver-

bandsvorsorgeeinrichtungen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.

Die maximale Gebühr von Fr. 60 600 wird ab einem Bruttovermö-

gen einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen von

11,25 Mrd. Franken erhoben.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für beaufsichtigte Stiftungen

gemäss § 2 Abs. 2 BVSG bemisst sich nach der Höhe des Bruttovermö-

gens. Sie beträgt zwei Drittel der nach § 2 berechneten Gebühr.

Bei Stiftungen, die vom Kanton Staatsbeiträge erhalten, werden

die Gebühren gemäss Abs. 1 halbiert.

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst-

leistungen wird innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Auf-

wand festgesetzt

Gebühr in Fr.

a.

Aufsichtsübernahme

1000-5000

b. Entlassung aus der Aufsicht

500-2500

c. Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge

250-2500

d. Änderung oder Löschung eines Registereintrags

250-2500

e. Genehmigung Schlussbericht

250-2 500

f. Genehmigung Aufhebung

1 000-20 000

g. Genehmigung Fusion

1 000-30 000

h. Genehmigung Urkundenänderung

500-10 000

i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen

250-10 000

j. Genehmigung Teilliquidationsreglement

500-10 000

k. Befreiung klassischer Stiftungen von der Pflicht

250-2500

zur Bezeichnung einer Revisionsstelle

l. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere

500-50 000

Entscheide

Erfordern Tätigkeiten nach Abs. 1 einen aussergewöhnlich grossen

Aufwand, können Gebühren bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht

werden. Für die Berechnung wird dabei ein Stundenansatz zwischen

Fr. 100 und Fr. 200 je nach Funktionsstufe der ausführenden Person

zugrunde gelegt.

Zur Deckung der jährlichen Aufsichtsabgabe an die Ober-

aufsicht erhebt die BVS bei den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen

mit reglementarischer Vorsorge eine Gebühr. Diese bemisst sich nach

den Bestimmungen von Art. 64 c Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

vorsorge und Art. 7 der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Auf-

sicht in der beruflichen Vorsorge.

Die Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Die Gebührensätze dieses Reglements werden spätestens

dann angepasst, wenn sich zeigen sollte, dass damit die Untergrenze des

erforderlichen Eigenkapitals gemäss § 20 BVSG nicht in angemesse-

ner Frist erreicht werden kann oder wenn sich die Überschreitung der

Obergrenze abzeichnet.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Jahresrechnungen mit

Abschluss per 31. Dezember 2012 und später richtet sich nach §§ 2 und 3.

Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst-

leistungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erbracht werden, richten

sich nach § 4.

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