Kanton Zürich 833.15 (GebRBVS)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Dieses Reglement bestimmt die Gebühren, welche die BVG-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) für ihre Tätigkeiten
erhebt.
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen und
Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
(§ 2 Abs. 1 und 3 BVSG), wird aufgrund des Bruttovermögens ein-
schliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen mittels der
im Anhang 1 aufgeführten Formel festgelegt.
Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
Die maximale Gebühr von Fr. 15 600 wird ab einem Bruttovermö-
gen einschliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen von
500 Mio. Franken erhoben.
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen
(§ 2 Abs. 1 und 3 BVSG), denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell
nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind (Sammel- und
Gemeinschaftseinrichtungen), wird aufgrund des Bruttovermögens ein-
schliesslich Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen mittels der
im Anhang 2 aufgeführten Formel festgelegt.
Als Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten auch Ver-
bandsvorsorgeeinrichtungen.
Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
Die maximale Gebühr von Fr. 60 600 wird ab einem Bruttovermö-
gen einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen von
11,25 Mrd. Franken erhoben.
Die jährliche Aufsichtsgebühr für beaufsichtigte Stiftungen
gemäss § 2 Abs. 2 BVSG bemisst sich nach der Höhe des Bruttovermö-
gens. Sie beträgt zwei Drittel der nach § 2 berechneten Gebühr.
Bei Stiftungen, die vom Kanton Staatsbeiträge erhalten, werden
die Gebühren gemäss Abs. 1 halbiert.
Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst-
leistungen wird innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Auf-
wand festgesetzt
Gebühr in Fr.
a.
Aufsichtsübernahme
1000-5000
b. Entlassung aus der Aufsicht
500-2500
c. Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge
250-2500
d. Änderung oder Löschung eines Registereintrags
250-2500
e. Genehmigung Schlussbericht
250-2 500
f. Genehmigung Aufhebung
1 000-20 000
g. Genehmigung Fusion
1 000-30 000
h. Genehmigung Urkundenänderung
500-10 000
i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen
250-10 000
j. Genehmigung Teilliquidationsreglement
500-10 000
k. Befreiung klassischer Stiftungen von der Pflicht
250-2500
zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
l. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere
500-50 000
Entscheide
Erfordern Tätigkeiten nach Abs. 1 einen aussergewöhnlich grossen
Aufwand, können Gebühren bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht
werden. Für die Berechnung wird dabei ein Stundenansatz zwischen
Fr. 100 und Fr. 200 je nach Funktionsstufe der ausführenden Person
zugrunde gelegt.
Zur Deckung der jährlichen Aufsichtsabgabe an die Ober-
aufsicht erhebt die BVS bei den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen
mit reglementarischer Vorsorge eine Gebühr. Diese bemisst sich nach
den Bestimmungen von Art. 64 c Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge und Art. 7 der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Auf-
sicht in der beruflichen Vorsorge.
Die Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Die Gebührensätze dieses Reglements werden spätestens
dann angepasst, wenn sich zeigen sollte, dass damit die Untergrenze des
erforderlichen Eigenkapitals gemäss § 20 BVSG nicht in angemesse-
ner Frist erreicht werden kann oder wenn sich die Überschreitung der
Obergrenze abzeichnet.
Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Jahresrechnungen mit
Abschluss per 31. Dezember 2012 und später richtet sich nach §§ 2 und 3.
Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst-
leistungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erbracht werden, richten
sich nach § 4.