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833.13 PersRBVS CH-ZH

Kanton Zürich 833.13 (PersRBVS)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Überträgt das Personalrecht des Kantons Zürich die Zustän-

digkeit den Direktionen oder der Staatskanzlei, ist die Direktorin oder

der Direktor zuständig.

Für Beschlüsse, welche die Direktorin oder den Direktor betref-

fen, ist der Verwaltungsrat zuständig.

Die Direktorin oder der Direktor ist für die Begründung

und Aufhebung der Anstellungsverhältnisse zuständig.

Sie oder er legt das Verfahren für die Besetzung offener Stellen

fest.

Das Anstellungsverhältnis kann auch aus wirtschaftlichen

Gründen aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fäl-

len drei Monate.

Als wirtschaftlicher Grund gilt insbesondere die Reduktion des

Aufsichtsvolumens.

Die Direktorin oder der Direktor legt den Lohn grundsätz-

lich innerhalb des Einreihungsplanes der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 fest. Bei Vorliegen besonderer Qua-

lifikationsanforderungen kann davon abgewichen werden.

Der Verwaltungsrat legt jährlich den Anteil der Lohnsumme

fest, der für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen zur Ver-

fügung steht. Für ausserordentliche Leistungen können zusätzliche

Einmalzulagen zugesprochen werden.

Die im Staatsdienst des Kantons Zürich vollendeten Jahre

werden den Mitarbeitenden, die am 31. Dezember 2011 beim Amt für

berufliche Vorsorge und Stiftungen angestellt waren, bei der Berech-

nung des Dienstaltersgeschenks angerechnet.

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