Kanton Zürich 833.12 (BVS)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Verwaltungsrat gegen aussen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen ein Mitglied als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten auf die Amtsdauer des Verwaltungsrates. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.
Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an einzelne Verwaltungsratsmitglieder delegieren.
Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird.
Die Präsidentin oder der Präsident lädt schriftlich zu den Sitzungen ein. Traktandenliste und Unterlagen werden in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich.
Mitglieder des Verwaltungsrates treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen oder wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, in den Ausstand.
Der Verwaltungsrat wählt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
Über sämtliche Sitzungen des Verwaltungsrates wird ein Beschlussprotokoll geführt. Einzelne Voten werden auf ausdrückliches Verlangen protokolliert. Zirkularbeschlüsse werden ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Kollektivunterschrift zu zweien, wobei jeweils die Präsidentin oder der Präsident mit einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnet. Bei Dringlichkeit können zwei Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnen.
Der Verwaltungsrat kann von der Direktorin oder dem Direktor Auskunft und Einsicht in die Akten der BVS verlangen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer Funktion als Verwaltungsrat der BVS zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Amts bestehen.
Der Verwaltungsrat erfüllt die Aufgaben des Arbeitgebers gemäss Art. 11 Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Er bestimmt ein Mitglied als Arbeitgebervertretung.
Er entscheidet über den Finanzierungsschlüssel und den Vorsorgeplan.
Der Verwaltungsrat kann der Direktorin oder dem Direktor Aufgaben übertragen.
Die Geschäftsordnung gibt insbesondere Auskunft über die Struktur der BVS, die Kompetenzaufteilung, die Grundsätze der Arbeitserledigung und die verwendeten Führungsinstrumente.
Die Direktorin oder der Direktor berät und unterstützt den Verwaltungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt sein Sekretariat.
Die Direktorin oder der Direktor führt die BVS in personeller Hinsicht und bestimmt die dazu erforderlichen Steuerungsinstrumente.
Sie oder er organisiert die Wahl der Arbeitnehmervertretung bei der Vorsorgeeinrichtung.
Die Direktorin oder der Direktor erlässt die erforderlichen Weisungen und trifft die nötigen Massnahmen, soweit diese nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Die Revisionsstelle nimmt auf Wunsch des Verwaltungsrates an der Sitzung teil, an der die Jahresrechnung beraten wird.