833.1
BVSGLSPFLVPF
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)
Art. 9
1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Regierungsrat
Anstalt aus.
2 Der Regierungsrat17
a. legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
b. verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und
leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den
Kantonsrat weiter,
c. genehmigt die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse der An-
stalt,
d. ist zuständig für den Abschluss interkantonaler Verträge betreffend
die Übernahme der Aufsicht für andere Kantone.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
MV.2012.00008 · zh (Art. 9 Abs. 2 MVG)
Appellant v. Military Insurance Regarding Disability Benefits for Hearing Loss and Tinnitus
Applied to determine that no default interest is owed on past-due pension payments due to the lack of culpable or unlawful conduct by the Military Insurance.