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833.1 BVSGLSPFLVPF CH-ZH

Art. 74 : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)

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Art. 74

Abs. 1 BVG14.

2 Erstinstanzliche Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der An-

stalt im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Be-

schwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

3 Anordnungen des Verwaltungsrates sind mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anfechtbar.

4 Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Stif-

tungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Rekurs bei der Anstalt an-

fechtbar.

1.7. 22-117

5

833.1

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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