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833.1 BVSGLSPFLVPF CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)

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Art. 7

1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Anstalt in ope- Direktorin oder

rativer und personeller Hinsicht und vertritt sie gegen aussen.

2 Ihr oder ihm stehen alle Befugnisse zu, die keinem anderen Organ

zugewiesen sind. Sie oder er kann im Rahmen der Geschäftsordnung

Befugnisse an Angestellte der Anstalt delegieren.

3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit bera-

tender Stimme und Antragsrecht teil.

Direktor

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