833.1
BVSGLSPFLVPF
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)
Art. 7
1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Anstalt in ope- Direktorin oder
rativer und personeller Hinsicht und vertritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm stehen alle Befugnisse zu, die keinem anderen Organ
zugewiesen sind. Sie oder er kann im Rahmen der Geschäftsordnung
Befugnisse an Angestellte der Anstalt delegieren.
3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit bera-
tender Stimme und Antragsrecht teil.
Direktor