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833.1 BVSGLSPFLVPF CH-ZH

Art. 2a : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)

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Art. 2a

16 1 Der Gemeindevorstand kann für einzelne Stiftungen ge- Zuständigkeit

mäss § 2 Abs. 3 beschliessen, die Aufsicht selber wahrzunehmen, wenn der Gemeinde

die Stiftung

a. eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und

b. im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.

1.7. 22 - 117

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833.1

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)

2 Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der

Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende des

Vorjahres mit.

3 Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr,

hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der An-

stalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli zur

Anstalt.

B. Organisation

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