Art. 2a : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)
Art. 2a
16 1 Der Gemeindevorstand kann für einzelne Stiftungen ge- Zuständigkeit
mäss § 2 Abs. 3 beschliessen, die Aufsicht selber wahrzunehmen, wenn der Gemeinde
die Stiftung
a. eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und
b. im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.
1.7. 22 - 117
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833.1
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
2 Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der
Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende des
Vorjahres mit.
3 Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr,
hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der An-
stalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli zur
Anstalt.
B. Organisation