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833.1 BVSGLSPFLVPF CH-ZH

Art. 22 : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)

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Art. 22

17 1 Die Anfechtung von Verfügungen der Anstalt im Bereich

der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 2 Abs. 1 richtet sich nach

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