Art. 2 : Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG)
Art. 2
17 1 Die Anstalt ist kantonale Aufsichtsbehörde über folgende Zuständigkeit
Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich
a. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgeset-
zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG)14,
b. Personalfürsorgestiftungen nach Art. 89 a Abs. 6 ZGB12.
2 Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die
nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehö-
ren. Sie nimmt weitere Aufgaben des Kantons im Bereich des Stif-
tungsrechts gemäss diesem Gesetz wahr.
3 Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die
nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde angehören. Ausgenommen sind
Stiftungen, die nach § 2 a von der Gemeinde beaufsichtigt werden.
4 Die Anstalt nimmt gestützt auf interkantonale Verträge die Auf-
sicht über Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 und über Stiftungen nach