Gesetz über die BVG und Stiftungsaufsicht (BVSG) (BVSG)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Name, Rechts-
Zürich (BVS)» besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt form, Sitz
mit Sitz in Zürich.
17 1 Die Anstalt ist kantonale Aufsichtsbehörde über folgende Zuständigkeit
Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich
a. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgeset-
zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG)14,
b. Personalfürsorgestiftungen nach Art. 89 a Abs. 6 ZGB12.
2 Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die
nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehö-
ren. Sie nimmt weitere Aufgaben des Kantons im Bereich des Stif-
tungsrechts gemäss diesem Gesetz wahr.
3 Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die
nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde angehören. Ausgenommen sind
Stiftungen, die nach § 2 a von der Gemeinde beaufsichtigt werden.
4 Die Anstalt nimmt gestützt auf interkantonale Verträge die Auf-
sicht über Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 und über Stiftungen nach
16 1 Der Gemeindevorstand kann für einzelne Stiftungen ge- Zuständigkeit
mäss § 2 Abs. 3 beschliessen, die Aufsicht selber wahrzunehmen, wenn der Gemeinde
die Stiftung
a. eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und
b. im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.
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Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
2 Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der
Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende des
Vorjahres mit.
3 Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr,
hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der An-
stalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli zur
Anstalt.
B. Organisation
Die Organe der Anstalt sind
Organe
a.
der Verwaltungsrat,
Verwaltungsrat
a. Wahl
b. die Direktorin oder der Direktor,
c. die Revisionsstelle.
1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsiden-
ten und vier weitere Mitglieder des Verwaltungsrates auf eine Amts-
dauer von vier Jahren. Er stellt dabei sicher, dass der Verwaltungsrat
unabhängig ist und über die erforderlichen Fachkenntnisse in den
Bereichen Recht, Wirtschaftsprüfung und Management verfügt.
b. Zuständigkeit
a.
c. Beschluss-
fassung
2 Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
1 Der Verwaltungsrat führt die Anstalt in strategischer Hinsicht.
2 Der Verwaltungsrat
stellt die Direktorin oder den Direktor an,
b. übt die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt aus,
c. setzt das Budget und die Finanzplanung fest,
d. verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und
leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den
Regierungsrat weiter,
e. erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Per-
sonal, das Finanzwesen und die Gebühren,
f. genehmigt die von der Direktorin oder dem Direktor erlassene
Geschäftsordnung.
1 Der Verwaltungsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig. Es besteht Stimmzwang.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin
oder des Präsidenten.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes
Mitglied kann mündliche Beratung verlangen.
2
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1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Anstalt in ope- Direktorin oder
rativer und personeller Hinsicht und vertritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm stehen alle Befugnisse zu, die keinem anderen Organ
zugewiesen sind. Sie oder er kann im Rahmen der Geschäftsordnung
Befugnisse an Angestellte der Anstalt delegieren.
3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit bera-
tender Stimme und Antragsrecht teil.
Direktor
17 Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich prüft die Rechnung Revisionsstelle
der Anstalt nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 30. Okto-
ber 20009.
1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Regierungsrat
Anstalt aus.
2 Der Regierungsrat17
a. legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
b. verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und
leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den
Kantonsrat weiter,
c. genehmigt die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse der An-
stalt,
d. ist zuständig für den Abschluss interkantonaler Verträge betreffend
die Übernahme der Aufsicht für andere Kantone.
1 Der Kantonsrat übt die parlamentarische Kontrolle über Kantonsrat
die Anstalt aus. Die fachliche Aufsicht des Bundes bleibt vorbehalten.
2 Er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht.
C. Tätigkeit
Im Bereich der Aufsicht über Einrichtungen nach § 2 Abs.1 Vorsorge-
erfüllt die Anstalt alle Aufgaben, die gemäss dem Vorsorgerecht des einrichtungen
Bundes von der kantonalen Aufsichtsbehörde wahrzunehmen sind.
1 Die Anstalt ist die zuständige Kantonsbehörde im Sinne Stiftungen
von17
a. Art. 85, 86 und 86 a ZGB,
b. Art. 88 ZGB, wenn sie Aufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1-4
ist.
2 Bei der Ausübung der Aufsicht über subventionierte Stiftungen
berücksichtigt die Anstalt die Kontrolle derjenigen Direktion des Regie-
rungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.
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a. Zuständigkeit
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b. Aufsicht
1 Die Stiftungen reichen der Anstalt jährlich die Jahresrech-
nung, einen Tätigkeitsbericht und, sofern die Stiftung von der Pflicht
zur Bezeichnung einer Revisionsstelle nicht befreit worden ist, den
Bericht der Revisionsstelle ein.
2 Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prü-
fung ein.
3 Sie benachrichtigen die Anstalt unverzüglich bei besonderen Vor-
kommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich
beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern.
4 Die Anstalt regelt das Nähere.
Bei Rechtsverletzungen der Stiftungsorgane trifft die Anstalt
die erforderlichen Anordnungen.
c. Eingriffs-
befugnis
d. Verzeichnis
1 Die Anstalt führt ein Verzeichnis der Stiftungen mit Sitz
im Kanton Zürich. Sie kann von den Stiftungen die dafür erforder-
lichen Angaben einfordern.
2 Das Verzeichnis wird auf informatikunterstützten Informations-
systemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Personal
Haftung
Finanzierung
a. Gebühren
D. Personal und Finanzen
1 Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Perso-
nalrecht des Kantons7. Sie sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung
versichert, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.
2 Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende
Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erfor-
derlich ist.
1 Für Schäden, die Angestellte in Ausübung amtlicher Ver-
richtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet ausschliesslich
die Anstalt. Sie schliesst zu diesem Zweck eine Haftpflichtversicherung
ab.
2 Im Übrigen gilt das Haftungsgesetz vom 14. September 19696 sinn-
gemäss.
1 Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen selbst-
tragend geführt.
2 Sie erhebt folgende Gebühren
a. jährliche Aufsichtsgebühren unabhängig vom Aufwand der Anstalt,
b. jährliche Abgabe gemäss Art. 64 c Abs. 2 lit. a BVG14,
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c. Gebühren für die einzelnen Prüfungen, Verfügungen und weiteren
Dienstleistungen.
3 Die Gebührenordnung legt fest, in welchen Fällen die Aufsichts-
gebühr aufgrund des Bruttovermögens einschliesslich Rückkaufswer-
ten oder aufgrund der reglementarischen Austrittsleistungen bemessen
wird.
4 Die Gebühren nach Abs. 2 lit. c werden innerhalb des von der
Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand bemessen.
1 Zur Finanzierung der Anfangsphase stellt der Kanton Zü- b. Darlehen
rich der Anstalt ein Darlehen von höchstens 5 Mio. Franken zu den
Selbstkosten zur Verfügung.
2 Die Anstalt kann das Darlehen jederzeit teilweise oder ganz
zurückzahlen.
17 Die Zielgrösse des Eigenkapitals der Anstalt beträgt einen Eigenkapital
Jahresumsatz.
Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und Finanzplanung
einen Geschäftsbericht. Sie führt eine Finanzbuchhaltung.
und Rechnungs-
legung
E. Rechtspflege
17 1 Die Anfechtung von Verfügungen der Anstalt im Bereich
der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 2 Abs. 1 richtet sich nach
Änderung
bisherigen
Rechts
a. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. Ap-
ril 19118:...15
b. Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April
200511:...15
Übergangsrecht
Bis zum Erlass der Gebührenordnung durch den Verwal-
tungsrat erhebt die Anstalt Gebühren nach §§ 3 und 10 der Verord-
nung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli
2000.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Februar 2022
(OS 77, 311)
I. Die Zuständigkeit für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Än-
derung vom 7. Februar 2022 hängig sind, richtet sich nach bisherigem
Recht.
II. 1 Die Anstalt ist ab dem 1. Juli, der dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 7. Februar 2022 folgt, für die Aufsicht gemäss § 2 Abs. 3 zu-
ständig.
2 Die Gemeinde und die Anstalt können den Wechsel der Zuständig-
keit gemäss § 2 Abs. 3 auf einen früheren Zeitpunkt vereinbaren.
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Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es wird nach
der Kantonsverfassung als dringlich erklärt und tritt am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft.
1 OS 66, 645.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABI 2011, 696.
4 ABI 2011, 1316.
5 LS 101.
6 LS 170.1.
7 LS 177.10 ff.
8 LS 230.
9 LS 614.
10 Obsolet.
11 LS 935.31.
12 SR 210.
13 SR 221.302.
14 SR 831.40.
15 Text siehe OS 66, 645.
16 Eingefügt durch G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABI 2020-09-04). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
17 Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABI 2020-09-04). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
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Abs. 1 BVG14.
2 Erstinstanzliche Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der An-
stalt im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3 Anordnungen des Verwaltungsrates sind mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anfechtbar.
4 Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Stif-
tungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Rekurs bei der Anstalt an-
fechtbar.
1.7. 22-117
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F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
ZGB für andere Kantone wahr.
der Anstalt