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832.21 VVUVGOAAOAINF CH-ZH

Art. 3 : Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)

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Art. 3

Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das c. Amt für

Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Wirtschaft

schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft die notwendigen Zwangs-

massnahmen.

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