832.21
VVUVGOAAOAINF
CH-ZH
Art. 3 : Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
Art. 3
Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das c. Amt für
Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Wirtschaft
schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft die notwendigen Zwangs-
massnahmen.