Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.21 VVUVGOAAOAINF CH-ZH

Art. 2 : Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen b. Sozial-

und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.

2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel-

det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeit-

geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem

Versicherer erfasst sind.

gen.

3 Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendun-

versicherungs-

anstalt

← Art. 1 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →