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832.21 VVUVGOAAOAINF CH-ZH

Art. 1 : Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)

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Art. 1

Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundes- Zuständigkeiten

gesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt a. Gesundheits-

und nicht eine andere Stelle zuständig ist.

direktion

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) Art. 2 →

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