Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) (VVUVG)
Gesetzestext (5 Artikel)
Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundes- Zuständigkeiten
gesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt a. Gesundheits-
und nicht eine andere Stelle zuständig ist.
direktion
1 Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen b. Sozial-
und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel-
det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeit-
geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem
Versicherer erfasst sind.
gen.
3 Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendun-
versicherungs-
anstalt
Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das c. Amt für
Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Wirtschaft
schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft die notwendigen Zwangs-
massnahmen.
Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantona-d. Finanz-
len Personals.
direktion
1. 1. 24-123
1
832.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
Ermittlung des
Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen
Unfallhergangs ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfall-
herganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
2
1 OS 65, 751; Begründung siehe ABI 2010, 2181.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 SR 832.20.
4 SR 832.202.
5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 558; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.