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832.21 VVUVGOAAOAINF CH-ZH

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) (VVUVG)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundes- Zuständigkeiten

gesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt a. Gesundheits-

und nicht eine andere Stelle zuständig ist.

direktion

1 Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen b. Sozial-

und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.

2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel-

det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeit-

geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem

Versicherer erfasst sind.

gen.

3 Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendun-

versicherungs-

anstalt

Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das c. Amt für

Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Wirtschaft

schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft die notwendigen Zwangs-

massnahmen.

Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantona-d. Finanz-

len Personals.

direktion

1. 1. 24-123

1

832.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)

Ermittlung des

Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen

Unfallhergangs ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfall-

herganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

2

1 OS 65, 751; Begründung siehe ABI 2010, 2181.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 SR 832.20.

4 SR 832.202.

5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 558; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

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