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Art. 9 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 9

1 Hat eine Person Wohnsitz im Ausland, wird das in der Schweiz

erzielte Einkommen an das Preisniveau im Ausland angepasst.

2 Die Anpassung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt

auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat.

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