832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 9
1 Hat eine Person Wohnsitz im Ausland, wird das in der Schweiz
erzielte Einkommen an das Preisniveau im Ausland angepasst.
2 Die Anpassung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt
auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat.
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