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Art. 8 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 8

1 Bei Personen, die weder in der Schweiz ordentlich veranlagt

noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, entspricht das

massgebende Einkommen 80% des Bruttoeinkommens, zuzüglich 10%

des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibeträge nach § 5 Abs. 1

lit. d EG KVG übersteigt.

2 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird

auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Ver-

mögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr ab-

gestellt.

3 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf

die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt.

Fehlen solche Daten zum Anspruchsjahr, wird ersatzweise auf ältere

Daten abgestellt.

Anpassung

an Preisniveau

im Ausland

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