832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 8
1 Bei Personen, die weder in der Schweiz ordentlich veranlagt
noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, entspricht das
massgebende Einkommen 80% des Bruttoeinkommens, zuzüglich 10%
des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibeträge nach § 5 Abs. 1
lit. d EG KVG übersteigt.
2 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird
auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Ver-
mögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr ab-
gestellt.
3 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf
die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt.
Fehlen solche Daten zum Anspruchsjahr, wird ersatzweise auf ältere
Daten abgestellt.
Anpassung
an Preisniveau
im Ausland