Art. 7 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 7
1 Bei Personen, die im Kanton Zürich an der Quelle besteuert Bei Quellen-
werden, wird das Bruttoeinkommen gemäss den Vorgaben des Quel-
lensteuerrechts in steuerbares Einkommen umgerechnet.
2 Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Ein-
kommen, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Frei-
beträge nach § 5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt. Von der Quellen-
steuer nicht erfasstes Einkommen wird hinzugerechnet.
3 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird
auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Ver-
mögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr ab-
gestellt.
4 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf
die Steuerdaten des Anspruchsjahres abgestellt.
steuerveranla-
gung im Kanton
1.4.20-108
3
832.1
Übrige Fälle
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)