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Art. 6 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 6

1 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung c. massgebende

wird auf die aktuellsten, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr Steuerdaten

zurückliegenden Steuerdaten abgestellt.

2 Liegen für ein Jahr eine Steuererklärung und eine Steuereinschät-

zung vor, wird auf die Steuereinschätzung abgestellt.

3 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf

die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres abgestellt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KV.2023.00002 · zh (§ 6 Abs. 3 VEG KVG)
Applicant v. Insurer: Remand for Procedural Flaws in Premium Reduction Denial
Cited in the reasoning regarding the definitive determination of premium reductions based on the tax assessment for the year of claim.