832.1
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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 6
1 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung c. massgebende
wird auf die aktuellsten, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr Steuerdaten
zurückliegenden Steuerdaten abgestellt.
2 Liegen für ein Jahr eine Steuererklärung und eine Steuereinschät-
zung vor, wird auf die Steuereinschätzung abgestellt.
3 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf
die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres abgestellt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
KV.2023.00002 · zh (§ 6 Abs. 3 VEG KVG)
Applicant v. Insurer: Remand for Procedural Flaws in Premium Reduction Denial
Cited in the reasoning regarding the definitive determination of premium reductions based on the tax assessment for the year of claim.