832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 53 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 53
Schliesst das KSA für eine Person mit Anspruch auf Not-
hilfe eine Krankenversicherung ab oder übernimmt das KSA oder eine
andere kantonale Stelle für solche Personen die Prämien, vergütet die
Gesundheitsdirektion der zahlenden Stelle die Krankenkassenprämie.
Personen mit
Anspruch auf
Nothilfe
Information der
Gemeinden
6. Abschnitt: Information und Abrechnung