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Art. 53 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 53

Schliesst das KSA für eine Person mit Anspruch auf Not-

hilfe eine Krankenversicherung ab oder übernimmt das KSA oder eine

andere kantonale Stelle für solche Personen die Prämien, vergütet die

Gesundheitsdirektion der zahlenden Stelle die Krankenkassenprämie.

Personen mit

Anspruch auf

Nothilfe

Information der

Gemeinden

6. Abschnitt: Information und Abrechnung

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