Art. 52 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 52
1 Asylsuchende haben Anspruch auf Prämienverbilligung,
wenn sie keine Leistungen der Asylfürsorge beziehen.
Personen aus
dem Asyl- und
Flüchtlings-
bereich
1.4.20-108
15
832.1 Verordnung zum EG KVG (VFG KVG)
2 Personen, denen Asyl gewährt wurde (Flüchtlinge mit Asylgewäh-
rung), haben Anspruch auf Prämienverbilligung oder auf Prämienüber-
nahme. Hält sich eine solche Person in einem kantonalen Durchgangs-
zentrum auf, ist das Kantonale Sozialamt (KSA) für die Prämienüber-
nahme gemäss § 15 EG KVG zuständig. Die Gesundheitsdirektion
vergütet dem KSA die Prämienübernahmen.
3 Die Regelungen gemäss Abs. 2 gelten auch für Personen, welche
die Flüchtlingseigenschaften erfüllen, aber wegen Vorliegens eines Aus-
schlussgrundes nach Art. 53 oder 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985
kein Asyl erhalten (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge).
4 Personen mit abgewiesenem Asylgesuch, deren Wegweisung un-
möglich, nicht zumutbar oder unzulässig ist (vorläufig Aufgenommene),
haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie keine Leistungen
der Asylfürsorge beziehen oder wenn sie vor mehr als sieben Jahren in
die Schweiz eingereist sind.
5 Personen mit negativem Asylentscheid und rechtskräftiger Wegwei-
sung werden durch das KSA bei einem Krankenversicherer versichert.
Die Personen erhalten keine Prämienverbilligung. Die Gesundheits-
direktion vergütet dem KSA die Krankenkassenprämien ab dem zwei-
ten Jahr nach Rechtskraft der Wegweisung.