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Art. 5 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 5

Abs. 1 lit. b EG KVG wird um 7,5% der Einkünfte aus selbststän-

diger Erwerbstätigkeit reduziert, höchstens aber um die Höhe dieser

Beiträge.

Zürich

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