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Art. 48 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 48

Beantragt eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe die Über-

nahme der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämie (Prä-

mienrest) gemäss § 15 EG KVG, ohne dass bereits ein Antrag auf Prä-

mienverbilligung gestellt worden ist, fordert die Gemeinde die Person

auf, dies nachzuholen, oder beantragt die Gemeinde die Prämienverbil- verbilligung

ligung für diese Person.

a. Antrag auf

Prämien-

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