832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 48 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 48
Beantragt eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe die Über-
nahme der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämie (Prä-
mienrest) gemäss § 15 EG KVG, ohne dass bereits ein Antrag auf Prä-
mienverbilligung gestellt worden ist, fordert die Gemeinde die Person
auf, dies nachzuholen, oder beantragt die Gemeinde die Prämienverbil- verbilligung
ligung für diese Person.
a. Antrag auf
Prämien-