832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 46
1 Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung,
reicht sie die Steuererklärung des Änderungsjahres ein. Untersteht sie
der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis des Änderungs-
jahres ein.
2 Die SVA bestimmt die Prämienverbilligungen des Änderungsjah-
res und des Folgejahres gestützt auf das veränderte Einkommen neu.
Personen mit
Anspruch auf
Ergänzungs-
leistungen
5. Abschnitt: Besondere Versichertengruppen