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Art. 46 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 46

1 Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung,

reicht sie die Steuererklärung des Änderungsjahres ein. Untersteht sie

der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis des Änderungs-

jahres ein.

2 Die SVA bestimmt die Prämienverbilligungen des Änderungsjah-

res und des Folgejahres gestützt auf das veränderte Einkommen neu.

Personen mit

Anspruch auf

Ergänzungs-

leistungen

5. Abschnitt: Besondere Versichertengruppen

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