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Art. 45 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 45

1 Sinkt das Bruttoeinkommen einer Person um mindestens

Fr. 10000 pro Jahr, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres die

Anpassung der oder die Ausrichtung einer provisorischen Prämienver-

billigung für das Änderungsjahr beantragen.

2 Erhöht sich das Bruttoeinkommen einer Person, die Prämienver-

billigung bezieht, um mindestens Fr. 10000 pro Jahr, meldet sie dies der

SVA nach Eintritt der Änderung.

3 Ist die Prämienverbilligung mehrerer Personen gemeinsam zu be-

stimmen, gelten die Beträge nach Abs. 1 und 2 für die ganze Gruppe.

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