832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 45
1 Sinkt das Bruttoeinkommen einer Person um mindestens
Fr. 10000 pro Jahr, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres die
Anpassung der oder die Ausrichtung einer provisorischen Prämienver-
billigung für das Änderungsjahr beantragen.
2 Erhöht sich das Bruttoeinkommen einer Person, die Prämienver-
billigung bezieht, um mindestens Fr. 10000 pro Jahr, meldet sie dies der
SVA nach Eintritt der Änderung.
3 Ist die Prämienverbilligung mehrerer Personen gemeinsam zu be-
stimmen, gelten die Beträge nach Abs. 1 und 2 für die ganze Gruppe.