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Art. 44 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 44

1 Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partner- b. bei Paaren

schaft bleibt die provisorische Prämienverbilligung der überlebenden

Person für das Todesjahr unverändert.

2 Ein für das Folgejahr gestellter Antrag fällt dahin. Die überlebende

Person kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres für das Folgejahr

einen neuen Antrag stellen. Die SVA informiert die Betroffenen darü-

ber.

3 Untersteht die überlebende Person der ordentlichen Steuerveran-

lagung, reicht sie mit dem Antrag die Steuererklärung des Todesjahres

ab Todesfall ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie Lohn-

ausweise ein, aus denen sich das Einkommen ab Todesfall ergibt, dekla-

riert das Vermögen am Ende des Todesjahres und belegt dieses auf Ver-

langen.

1.4.20-108

13

832.1

Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

4 Die provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres wird auf-

grund der Steuerdaten gemäss Abs. 3 bestimmt.

5 Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr bis zum Todes-

fall wird aufgrund der Steuerdaten des Paares für diesen Zeitraum be-

stimmt. Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr ab Todes-

fall wird aufgrund der Steuerdaten der überlebenden Person für diesen

Zeitraum bestimmt.

Melderecht und

Meldepflicht

Neubestimmung

der Prämien-

verbilligung

C. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

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