Art. 44 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 44
1 Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partner- b. bei Paaren
schaft bleibt die provisorische Prämienverbilligung der überlebenden
Person für das Todesjahr unverändert.
2 Ein für das Folgejahr gestellter Antrag fällt dahin. Die überlebende
Person kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres für das Folgejahr
einen neuen Antrag stellen. Die SVA informiert die Betroffenen darü-
ber.
3 Untersteht die überlebende Person der ordentlichen Steuerveran-
lagung, reicht sie mit dem Antrag die Steuererklärung des Todesjahres
ab Todesfall ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie Lohn-
ausweise ein, aus denen sich das Einkommen ab Todesfall ergibt, dekla-
riert das Vermögen am Ende des Todesjahres und belegt dieses auf Ver-
langen.
1.4.20-108
13
832.1
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
4 Die provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres wird auf-
grund der Steuerdaten gemäss Abs. 3 bestimmt.
5 Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr bis zum Todes-
fall wird aufgrund der Steuerdaten des Paares für diesen Zeitraum be-
stimmt. Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr ab Todes-
fall wird aufgrund der Steuerdaten der überlebenden Person für diesen
Zeitraum bestimmt.
Melderecht und
Meldepflicht
Neubestimmung
der Prämien-
verbilligung
C. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse