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Art. 41 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 41

1 Beginnt oder endet die gemeinsame Bestimmung der Prä-

mienverbilligung gemeinsam besteuerter Personen gemäss § 6 Abs. 1

lit. a und b EG KVG, bleiben die provisorischen Prämienverbilligungen

des Änderungsjahres unverändert. Bereits gestellte Anträge auf Prä-

mienverbilligung für das Folgejahr fallen dahin.

2 Die Personen können ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine

Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen. Die SVA informiert

die Betroffenen darüber.

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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

832.1

3 Unterstehen die Personen der ordentlichen Steuerveranlagung,

reichen sie mit dem Antrag die Steuererklärungen des Änderungsjah-

res ein. Unterstehen sie der Quellenbesteuerung, reichen sie die Lohn-

ausweise des Änderungsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende

des Änderungsjahres und belegen dieses auf Verlangen.

4 Die definitive Prämienverbilligung des Änderungsjahres und die

provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres beruhen auf den

Steuerdaten des Änderungsjahres.

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