Art. 41 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 41
1 Beginnt oder endet die gemeinsame Bestimmung der Prä-
mienverbilligung gemeinsam besteuerter Personen gemäss § 6 Abs. 1
lit. a und b EG KVG, bleiben die provisorischen Prämienverbilligungen
des Änderungsjahres unverändert. Bereits gestellte Anträge auf Prä-
mienverbilligung für das Folgejahr fallen dahin.
2 Die Personen können ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine
Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen. Die SVA informiert
die Betroffenen darüber.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
3 Unterstehen die Personen der ordentlichen Steuerveranlagung,
reichen sie mit dem Antrag die Steuererklärungen des Änderungsjah-
res ein. Unterstehen sie der Quellenbesteuerung, reichen sie die Lohn-
ausweise des Änderungsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende
des Änderungsjahres und belegen dieses auf Verlangen.
4 Die definitive Prämienverbilligung des Änderungsjahres und die
provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres beruhen auf den
Steuerdaten des Änderungsjahres.