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Art. 39 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 39

1 Mit der Wiederaufnahme der Ausbildung endet die Prämien-

verbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für das Folgejahr fällt

dahin.

2 Die definitive Prämienverbilligung bis zur Wiederaufnahme der

Ausbildung wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Vorjahres

zum Jahr der Wiederaufnahme bestimmt.

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